Lappen weg

Freispruch nach Anklage wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) bei 0,35 Promille

Wenn es zu einem Unfall im Straßenverkehr kommt, überprüft die Polizei noch vor Ort, ob der Fahrzeugführer unter Alkoholeinfluss stand. Ein Anhaltspunkt für die Polizei ist hier der Atemalkohlgeruch (Stichwort Alkoholfahne). Nimmt ein Beamter hier Alkohol wahr, so nimmt das Schicksal oftmals seinen Lauf.

In dem vorliegendem Sachverhalt war unser Mandant auf der A100 in Berlin unterwegs. Aufgrund eines überraschenden Überholmanövers eines anderen Verkehrsteilnehmers hat er das Lenkrad verrissen und landete auf der rechten Fahrspur in der Leitplanke. Unser Mandant rief die Polizei, damit die Unfallstelle gesichert wird. 

Als die Polizei eintrifft, läuft zunächst alles ganz normal. Die Daten werden aufgenommen und die Unfallstelle gesichert. Doch nun wendet sich das Blatt. Ein Polizist vor Ort meint, er könne Alkohol riechen. Unser Mandant gibt sofort zu, 2 Bier getrunken zu haben, dass das aber schon ein wenig her sei. Jetzt ist dem Polizisten klar: Der Unfall muss auf den Alkohol zurückzuführen sein, der Führerschein wird beschlagnahmt. Schließlich wirke unser Mandant sehr nervös und verdächtig erscheint ihm auch, dass er einen Kaugummi kaut (um den Alkoholgeruch zu überdecken, so die Vermutung des Polizisten…).

Blutentnahme wegen Alkoholeinfluss wird angeordnet

Bei der Blutentnahme stellt sich ein Wert von 0,35 Promille heraus. Das ist an sich nicht weiter schlimm. Es sei denn, man unterstellt dem Betroffenen, dass es eben aufgrund des Alkohols zu dem Unfall gekommen ist. Dann läge nämlich eine relative Fahruntüchtigkeit vor, die ein Strafverfahren zur Folge hätte.

Das Gericht folgt der Argumentation der Polizei und erlässt einen Beschluss, wonach dem Mandanten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen  wird (§ 111a StPO).

Ab zum Anwalt!

Das war der Zeitpunkt, wo unser Mandant völlig frustriert vor unserer Tür stand und uns den Fall geschildert hat. In einem ersten Gespräch konnten wir ihn beruhigen und über seine rechtlichen Möglichkeiten aufklären.

Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zum Entzug der Fahrerlaubnis

Wir haben unverzüglich Beschwerde gegen den 111 a StPO Beschluss beim Landgericht Berlin eingelegt – mit Erfolg! Das Landgericht gab der Verteidigung Recht. Anhaltspunkte für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sind den  Ermittlungen nicht zu entnehmen. Der Führerschein musste unverzüglich an unseren Mandanten wieder ausgehändigt werden.

Davon hat sich aber das Amtsgericht nicht beeindrucken lassen, es folgte eine Anklage wegen Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB.

Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht

In der Hauptverhandlung konnte der Tatnachweis nicht erbracht werden. Es stellte sich heraus, dass der Tatvorwurf lediglich auf Vermutungen beruht. Also forderte die Verteidigung einen Freispruch, den das Gericht im Ergebnis auch ausurteilte. 

Und die Moral von der Geschicht?

Lassen Sie als Betroffener den Tatvorwurf des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss nicht einfach so über sich ergehen. Man mag es kaum glauben, aber hier werden viele falsche Entscheidungen getroffen. Hat man dann nicht einen Fachanwalt für Strafrecht an seiner Seite, der einem das Verfahren erklärt und auf vermeintliche Fehler hinweist, kann die Angelegenheit schnell den Führerschein kosten.

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