Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht
Alkohol am Steuer:
Droht der Verlust des Führerscheins, muss man das Verfahren positiv beeinflussen.
Jan Marx
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Strafrecht
Promillegrenzen
Vorladung von der Polizei
Atemalkoholmessung
Blutalkoholmessung
Sperrfrist
Erster Überblick
Führerschein beschlagnahmt?
Wir überprüfen die Maßnahme der Polizei
Der Führerschein kann von der Polizei sichergestellt oder beschlagnahmt werden, sofern die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO wirkt zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Erforderlich ist also eine Prognoseentscheidung durch die Ermittlungsbeamten.
Ein Fachanwalt für Strafrecht überprüft diese Maßnahme unverzüglich für seinen Mandanten.
Die Polizeibeamten werden den Fahrer zu einem Atemalkoholtest auffordern – spätestens dann, wenn sie eine Alkoholfahne wahrnehmen. Diesem zuzustimmen, ist man gesetzlich jedoch nicht verpflichtet – die Polizei darf den Fahrer nicht dazu zwingen. Es gilt die gesetzliche Unschuldsvermutung und ein Atemalkoholtest soll dazu dienen, den Verdacht einer Trunkenheitsfahrt zu erhärten.
Die Polizei prüft jetzt die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Trunkenheit im Verkehr, oder aber ermittelt wegen einer Ordnungswidrigkeit.
Die Blutentnahme darf nur durch einen approbierten Arzt durchgeführt werden. Zu diesem Zweck kann der Betroffene von der Polizei zum nächsten erreichbaren Arzt, in ein Krankenhaus oder auf die Dienststelle gebracht werden. Achtung: Widersetzt sich der Verdächtige der Mitnahme und/oder der Blutentnahme durch einen Arzt, kann er dazu von der Polizei im Rahmen der Verhältnismäßigkeit notfalls auch durch Anwendung unmittelbaren Zwangs (Festhalten, Wegtragen, Hand- und/oder Fußfesseln) gezwungen werden.
Promillegrenzen im Überblick: 0,0 bis 1,09 ‰
Für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe und für Personen bis 21 Jahre gilt seit 2007 die
0,0 ‰ Promille-Grenze
des § 24 c StVG. Der oben genannte Personenkreis handelt in der Regel ordnungswidrig, wenn eine Fahrt unter Alkoholeinfluss begangen wird.
Es drohen keine Konsequenzen, gleichgültig, ob alkoholtypische Ausfallerscheinungen festzustellen sind oder nicht.
AUSNAHME:
Für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe und für Personen bis 21 Jahre
Ordnungswidrigkeit gem. § 24 c StVG.
Trifft die Polizei keinerlei Feststellung zu alkoholtypischen Ausfallerscheinungen, drohen keine rechtliche Konsequenzen. Stellt die Polizei jedoch Ausfallerscheinungen fest, die auf den Konsum von Alkohol schließen lassen, so kann ab 0,3 ‰ Promille schon eine Straftat vorliegen.
ABER:
Für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe und für Personen bis 21 Jahre: Ordnungswidrigkeit gem. § 24 c StVG.
Ohne Feststellung alkoholtypischer Ausfallerscheinungen:
Geldbuße bis 1.500 Euro, Fahrverbot bis 3 Monate.
Festellung alkoholtypischer Ausfallerscehinungen:
Strafverfahren, Geld- oder Freiheitsstrafe.
ab 1,1 ‰ Promille
Hier gilt: Der Fahrer ist unwiderleglich fahrunsicher („absolute Fahrunsicherheit“) und macht sich ohne Hinzutreten sonstiger Umstände strafbar, wenn er im Verkehr ein Fahrzeug führt.
Strafverfahren:
Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis (Führerschein)
ACHTUNG – MPU Anordnung:
Beginnend in Baden-Württemberg und dann auch in Bayern und anderen Bundesländern, haben die Verwaltungsgerichte in den letzten Jahren geurteilt, dass nach einer strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis erst wieder erteilt werden darf, wenn eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorgelegt wurde, auch wenn die Blutalkoholkonzentration (BAK) unter 1,6 Promille lag.
Auch hier gilt: der Fahrer ist unwiderleglich fahrunsicher („absolute Fahrunsicherheit“) und macht sich ohne Hinzutreten sonstiger Umstände strafbar, wenn er im Verkehr ein Fahrzeug führt.
Strafverfahren:
Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis (Führerschein)
MPU – „Idiotentest“
Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung ist zwingend vorgeschrieben, dass zur Prüfung der Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten („Idiotentest“) beizubringen ist.
Für den Betroffenen erscheint die Anordnung einer MPU oftmals als unüberwindbare Hürde. Die Meinung in der Öffentlichkeit geht dabei auch klar in eine Richtung: Da fällt man sowieso bei erstem Versuch durch, dass sei doch reine Abzocke.
Das ist jedoch schlichtweg falsch.
Machen Sie nicht den Fehler, von Beginn an in die falsche Richtung zu denken. Wie mit allem im Leben gilt es, eine sorgfältige Vorbereitung durchzuführen und sich im Klaren darüber zu sein, was von einem erwartet wird.
Ein Fachanwalt für Strafrecht steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und gibt Ihnen dabei wichtige Verhaltenstipps. Der Anwalt stellt die notwendigen Kontakte her und klärt Sie über die MPU auf. Wir arbeiten seit Jahren erfolgreich mit Verkehrspsychologen zusammen und beraten unsere Mandanten auf diesem Rechtsgebiet mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl.
Sie haben Fragen? Gerne helfen wir Ihnen weiter:
Vorladung von der Polizei
Alkohol am Steuer – aktuelle Fälle
Verzögertes Anhalten und Nervosität: Beschlagnahme des Führerscheins bei 0,54 Promille nicht gerechtfertigt
Im Rahmen einer Streifenfahrt der Polizei fiel den Beamten ein Pkw auf, dessen Fahrer dem Polizeifahrzeug die Vorfahrt genommen haben soll. Es soll dann knapp 5 Sekunden gedauert haben, bis der Beschuldigte nach dem Aufleuchten des Anhaltesignals „Stop Polizei“ tatsächlich am Fahrbahnrand anhielt. Weiter schilderten die Beamten, dass der Beschuldigte sehr nervös wirkte, da er den Autoschlüssel suchte, obwohl er diesen offensichtlich in der Hand hielt. Im Rahmen einer Blutentnahme wurden 0,54 Promille festgestellt. All das sind aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrer fahruntüchtig war. Konsequenz: Die Beschlagnahme des Führerscheins musste aufgehoben werden!
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Kein Entzug der Fahrerlaubnis und kein Fahrverbot bei 1,1 Promille
Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung nicht als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges einzustufen. Die Fahrerlaubnis ist im vorliegenden Verfahren nicht vorläufig entzogen worden, und der Angeklagte hat seit 20 Monaten weiter am Straßenverkehr teilgenommen. Das Verhalten im Straßenverkehr war seitdem beanstandungsfrei. Der Grenzwert der Blutalkoholkonzentration für die Annahme des § 316 StGB war zwar erreicht, aber nicht überschritten worden, und der Angeklagte ist auch nicht wegen Delikten im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr einschlägig vorbestraft.
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Verkürzung der Sperrfrist um 3 Monate bei 1,97 Promille
Im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens konnten wir erreichen, dass keine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet. Die Strafe fiel zudem sehr gering aus, unser Mandant wurde lediglich wegen fahrlässiger Begehungsweise zu 40 Tagessätzen verurteilt. Die Sperrfrist wurde zunächst auf 9 Monate festgelegt. Nach dem Urteil haben wir unseren Mandaten zwecks Verkürzung der Sperrfrist beraten und den notwendigen Antrag für ihn gestellt. Im Ergebnis wurde die Sperrfrist daraufhin nochmal um 3 Monate gekürzt.
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Einstellung des Verfahrens bei 0,49 Promille
Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wurden bei unserem Mandanten 0,49 Promille festgestellt. Die Polizei war der Ansicht, dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft wollte eine Geldstrafe verhängen, den Führerschein einziehen und eine Sperrfrist von 6 Monaten verhängen. Nach der Akteneinsicht wirkte die Verteidigung auf die Einstellung des Verfahrens hin. So kam es dann auch: Mangels ausreichender Beweise wurde das Verfahren eingestellt.
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Freispruch nach Anklage wegen 0,35 Promille – Trunkenheit im Verkehr
Polizei und Staatsanwaltschaft sahen es als erwiesen an, dass sich unser Mandant mit 0,35 Promille wegen Alkohol am Steuer strafbar gemacht hat. Kurzerhand wurde sein Führerschein beschlagnahmt. Zunächst haben wir mit einer Beschwerde gegen die Beschlagnahme Erfolg gehabt und der Führerschein wurde an unseren Mandanten wieder ausgehändigt. In der Hauptverhandlung konnten wir einen Freispruch erreichen, die Beweise haben schlichtweg nicht ausgereicht.
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Alkohol am Steuer – im Detail
Atemalkoholtest
Blutuntersuchungen kosten Geld und das weiß auch die Polizei. Diese Kosten will die Polizei im Falle, dass der Betroffene nicht zu viel Alkohol konsumiert hat, sparen. Hier soll der Betroffene mit dem Atemalkoholtest bei der Beweissuche helfen. Nach einem Ergebnis des Atemalkoholtests entscheidet die Polizei nämlich, ob der Betroffene zur Blutuntersuchung mit auf die Polizeiwache kommt, oder aber ob er weiterfahren darf. Bei dieser Entscheidung muss der Betroffene nicht mithelfen. Sollte der Atemalkoholtest positiv sein, werden die Beamten den Betroffenen immer mit zur Blutuntersuchung nehmen. Sollten sich die Beamten aber nicht wirklich sicher sein, dass der Fahrzeugführer tatsächlich unter Alkoholeinfluss fährt, besteht für ihn die gute Chance, einfach weiterfahren zu dürfen.
Blutentnahme
Die Blutentnahme darf nur durch einen approbierten Arzt durchgeführt werden. Zu diesem Zweck kann der Betroffene von der Polizei zum nächsten erreichbaren Arzt, in ein Krankenhaus oder auf die Dienststelle gebracht werden.
Achtung: Widersetzt sich der Verdächtige der Mitnahme und/oder der Blutentnahme durch einen Arzt, kann er dazu von der Polizei im Rahmen der Verhältnismäßigkeit notfalls auch durch Anwendung unmittelbaren Zwangs (Festhalten, Wegtragen, Hand- und/oder Fußfesseln) gezwungen werden. Je nach den in dem betreffenden Bundesland geltenden ergänzenden Bestimmungen beschränkt sich der die Blutentnahme durchführende Arzt nicht allein auf diese Maßnahme. Es können vielmehr noch verschiedene Test durchgeführt werden, die ebenfalls für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit von Bedeutung sein können.
Sperrfrist bei Alkohol am Steuer
Geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte charakterlich nicht geeignet ist, als Kfz-Führer am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, so entzieht es dem Betroffenen die Fahrerlaubnis und setzt gleichzeitig eine die Führerscheinbehörde bindende Sperrzeit zwischen
6 Monaten und 5 Jahren – in besonderen Fällen sogar lebenslang –
fest, innerhalb derer dem Betroffenen eine neue Fahrerlaubnis nicht wieder erteilt werden darf.
Nach dem Ablauf der Sperrfrist ist aber die Fahreignung des Betroffenen nicht automatisch wiederhergestellt; vielmehr muss die Fahrerlaubnisbehörde dann in eigener Verantwortung prüfen, ob die erforderliche Fahreignung als Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wiedererlangt wurde oder nicht.
Verkürzung der Sperrfrist
So eine Sperrzeit ohne Führerschein kann sich über mehrere Monate hinziehen. Das ist insofern ärgerlich, als dass viele Personen aufgrund ihres Jobs auf das Auto angewiesen sind. Daher fragen uns viele Mandanten, ob sie – um so schnell wie möglich den Führerschein zurückzubekommen – die Sperrfrist auch verkürzen können. Die Antwort lautet: Ja!
Das Gesetz sieht vor, dass ein Gericht die gerichtlich verhängte Sperrfrist auch einer Verkürzung unterziehen kann.
Dafür muss der Betroffene einen Antrag auf Sperrfristverkürzung bei Gericht stellen. Dies kann man selbst vornehmen oder aber ein Anwalt beauftragen. Aber Vorsicht: Das Gericht lässt sich aber nicht allzu leicht überzeugen. Man benötigt gute Argumente, wenn man die Verkürzung der Sperrfrist bei einem Führerscheinentzug erreichen möchten. Gerade bei Alkohol oder Drogen sehen es das Gericht und die Behörden natürlich gern, wenn der Betroffene bereits einen Kurs zur MPU besucht hat oder auch bei der Nachschulung an entsprechenden Kursen teilnahm. Dies dient nämlich der Besserung und Einsicht des Verhaltens des Fahrers.
Tatvorwurf Alkohol am Steuer
Zusammenfassung:
Nicht zur Polizei gehen
Mit Rechtsanwalt beraten
Akteneinsicht beantragen
Strategie festlegen
Kostenfreies Erstgespräch mit einem Fachanwalt für Strafrecht vereinbaren
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