Verkürzung der Zeit

Verkürzung der Sperrfrist von 9 auf 6 Monate

Lautet der Tatvorwurf auf Alkohol am Steuer (oder Trunkenheit im Verkehr), droht einem nicht nur eine Geld- bzw. Freiheitsstrafe. Vielmehr wird einem oftmals direkt die Fahrerlaubnis (Führerschein) entzogen und eine sogenannte Sperrfrist verhängt.

Was ist eine Sperrfrist?

Sperrfrist ist ja erstmal so ein Begriff, mit dem man nicht viel anfangen kann. Das Strafgesetzbuch hat jedoch eine genaue Definition festgelegt, die einem als Betroffenen das Leben schwer macht. Kommt es nämlich zu einem Entzug der Fahrerlaubnis, so legt die Sperrfrist fest, wie lange man keine neue Fahrerlaubnis beantragen darf. Im Gesetz heißt es (§ 69a StGB):

Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

Unser Fall:

Unser Mandant hat einen Verkehrsunfall verursacht. Dabei stellte die Polizei fest, dass er mit 1,97 Promille unterwegs war. Da es an der Schuld des Mandanten keine Zweifel gab, konzentrierte sich die Verteidigung darauf, dass es zu keiner Hauptverhandlung kommt. Rechtsanwalt Marx regte an, in das sog. Strafbefehlsverfahren überzugehen. Gericht und Staatsanwaltschaft entsprachen dem Antrag und gingen in ein schriftliches Verfahren über.

Das Ergebnis konnte sich sehen lassen: Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu 40 Tagessätzen. Die Sperrfrist wurde zunächst auf 9 Monate festgesetzt.

Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist

Der § 69a StGB nennt in Absatz 7 eine Regelung, die den Betroffenen die Möglichkeit gibt, die Sperrfrist zu verkürzen. Dort heißt es:

Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

Voraussetzungen:

Grund zu der Annahme, dass der Betroffene nicht mehr ungeeignet zum Führen eines Kfz

Ein bloßer Zeitablauf reicht hierfür nicht aus. Es müssen neue Tatsachen vorgetragen werden, die den Verurteilten nicht mehr als ungeeignet erscheinen lassen:

Hier kommt dem Verhalten des Betroffenen eine wichtige Rolle zu. Zu denken ist hier z.B. an eine Nachschulung, ein Aufbauseminar oder ähnliches.

Ergebnis:

Im vorliegenden Fall hat sich unser Mandant an unsere Empfehlung gehalten und eben solche Kurse besucht. Damit konnten wir als Rechtsanwälte einen erfolgversprechenden Antrag stellen. Das Gericht verkürzte daraufhin die Sperrfrist um 3 Monate.

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