Strafrechtskanzlei

Muss ich als Zeuge bei der Polizei erscheinen?

Heute widmen wir uns einmal dem Zeugen und seinen Pflichten gegenüber der Polizei. Dieses Thema wird ja stiefmütterlich behandelt, haben wir es als Strafverteidiger doch hauptsächlich mit Beschuldigten zu tun. Der Zeuge begegnet uns in der Regel erst in der Hauptverhandlung. Warum greifen wir dieses Thema jetzt auf? Ganz einfach: Es gibt eine weitreichende Änderung in der Strafprozessordnung.

Der Zeuge im Ermittlungsverfahren…

Nach den § 163 Absatz 3 bis 7 Strafprozessordnung (StPO) sind Zeugen in Zukunft dazu verpflichtet, auf Ladungen der Polizei zu erscheinen und auszusagen, wenn dem Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.

Was galt bisher?

Bis dato galt eine Erscheinenspflicht nur für gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Vernehmungen. 

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Herrschaft über das Ermittlungsverfahren wird weiter auf die Polizei übertragen. Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft wird verlagert, was sicherlich kritisch zu würdigen ist, sollte ein Zeuge früher oder später auch als Beschuldigter in Betracht kommen. Aber was hat sich der Gesetzgeber eigentlich dabei gedacht? In der Gesetzesbegründung dazu heißt es dazu:

Die Gesamtverantwortung für eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens soll weiter der Staatsanwaltschaft obliegen, letztere soll auch über die Pflicht zum Erscheinen entscheiden. Die Staatsanwaltschaft hat unter Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls selbst festzustellen, ob der Zeuge zum Erscheinen verpflichtet werden soll und ob die Vernehmung durch die Polizei durchgeführt werden kann. Letzteres sollte im Hinblick auf eine effektive Wahrung der Rechte des Beschuldigten dann unterbleiben, wenn der Zeuge auch Beschuldigter sein könnte.

Eine generelle Ermächtigung ist also unzulässig, bleibt nur abzuwarten, wie die Staatsanwälte mit dem Thema umgehen.

Worauf sollte man in einer Vorladung achten?

Man muss als Zeuge nunmehr in der Vorladung darauf achten, ob letztere mit oder ohne Erscheinenspflicht vermerkt ist. Die Polizei muss in ihrem Ladungsschreiben unmissverständlich klar machen, um welche Art der Vorladung es sich handelt.

Sie sind als Zeuge vorgeladen und brauchen einen anwaltlichen Rat?

Besprechen Sie sich noch heute mit einem Rechtsanwalt!

030 – 526 70 93 0

Jan Marx
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Pohl & Marx Rechtsanwälte
Kurfürstenstraße 130
10785 Berlin

© 2022 Pohl & Marx | Fachanwalt Strafrecht Berlin