Wurde Ihr Handy von der Polizei beschlagnahmt?
Die Sicherstellung eines Handys darf nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden. Wir möchte in diesem Artikel einen Überblick über die gängige Praxis geben. Besprechen Sie sich am besten immer zeitnah mit einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, da jeder Fall seine Besonderheiten hat.
Wonach richtet sich die Beschlagnahme bzw. Sicherstellung des Handys?
Die Sicherstellung des Handys richtet sich nach § 94 Absatz 1 und 2 StPO. Hier ist geregelt, dass die Sicherstellung von Gegenständen mit zumindest potenzieller Beweisbedeutung zulässig ist. Jetzt kommt natürlich in den wenigsten Fällen dem Handy an sich eine unmittelbare Beweisbedeutung zu, vielmehr interessiert sich die Polizei für die gespeicherten Daten. Allein ihr möglicher Beweiswert genügt, um auch für das Handy als Verkörperung dieser Daten eine Beweisbedeutung zu begründen. Wegen der Verschlüsselung der Daten ist es oftmals auch nicht möglich, anstelle der Sicherstellung des Gerätes nur die Daten zu kopieren.
Was genau interessiert die Polizei auf dem Handy?
Hier interessiert sich die Polizei für Anruflisten, Chatverläufe, E-Mails und andere Kommunikationswege. Anhand dieser Daten gelingt es der Polizei regelmäßig, die Beteiligung an einer Straftat nachzuweisen. Was aber noch viel ärgerlicher für unbeteiligte Dritte ist: Auch diese geraten in das Visier der Polizei. Denn diese Daten lassen oftmals auch Rückschlüsse auf weitere Personen zu, denen eine Tatbeteiligung vorgeworfen werden könnte.
In Vergessenheit gerät in der Regel immer, dass auch gespeicherte Positionsdaten den Aufenthalt an einem Tatort oder zumindest in seiner Nähe beweisen können. Damit kommt dem Smartphone eine potentielle Beweisbedeutung in so ziemlich jedem Verfahren zu.
Muss ich als Betroffener eine Sicherstellung einfach so hinnehmen?
Nein! Die Beweisbedeutung allein berechtigt nicht zur Sicherstellung in jedem Fall. Auch die Sicherstellung unterliegt dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Hier müssen zwei Interessen gegeneinander abgewogen werden. Auf der einen Seite steht das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung, auf der anderen Seite steht das durch Artikel 14 Grundgesetz geschützte Eigentum an dem Handy.
Es kommt auf den Tatverdacht und die Tatschuld an
In Fällen geringer Tatschuld müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich auf dem Handy Daten befinden, die mit der verfolgten Tat in Zusammenhang stehen und für die Aufklärung auch tatsächlich notwendig sind.
In Fällen schwerwiegender Taten genügt bereits die allgemeine Erwartung, dass auf dem Handy Daten zu finden sind, die den Ermittlungen dienen können.