Trunkenheit am Steuer Strafrechtskanzlei

Blutprobenentnahme ohne richterliche Anordnung

Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens ist am 24.08.17 ja bereits in Kraft getreten. Unsere Mandanten bekommen jetzt die Auswirkungen zu spüren, so dass wir in den kommenden Wochen einige Neuerungen vorstellen möchten. Einige Aspekte sind wirklich von Bedeutung, so unter anderem die Blutprobenentnahme bei einer sogenannten „rauschbedingten Verkehrstat“.

Was galt bisher?

Nach § 81 a StPO durfte nur der Richter eine Blutentnahme anordnen. Polizeibeamte mussten damit bei dem Verdacht einer rauschbedingten Verkehrstat vorrangig versuchen, eine richterliche Anordnung einzuholen. Eine Ausnahme sollte nur dann gelten, wenn Gefahr im Verzug angenommen werden konnte, dann bestand eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen. 

Und was darf die Polizei jetzt?

Staatsanwaltschaft und Ermittlungspersonen sollen nunmehr eine gleichrangige Anordnungskompetenz besitzen, für eine Blutprobenentnahme ist also keine richterliche Anordnung mehr nötig.

Unsere Meinung: Der Rechtsschutz wird verkürzt!

Diese neue Regelung wird mit § 163 Absatz 1 StPO begründet.

§ 163 StPO Abs. 1 (Strafprozessordnung)

Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

Unserer Meinung nach verbirgt sich dahinter die Auflösung der Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft, die im Hinblick auf den unveränderten § 81 a Abs. 2 Satz 1 StPO so kaum nachzuvollziehen ist.

Das bisherige Problem, das nachts der Richtervorbehalt „umgangen“ wurde, wird in Zukunft der Normalfall sein. Obwohl in der Vergangenheit das Bundesverfassungsgericht immer wieder die „Altfälle der Umgehung“ schon beanstandet hat, hat sich der Gesetzgeber zu diesem Schritt entschieden. Eine richterliche Prüfung wird nun stets erst nachträglich stattfinden.

Sie benötigen Hilfe bei der Überprüfung einer Blutentnahme?

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030 – 889 22 77 27

Jan Marx
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Pohl & Marx Rechtsanwälte
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