Aufhebung der Bewährung Widerruf

Widerruf der Bewährung – worauf zu achten ist:

Hat man eine Freiheitsstrafe kassiert, so lauscht man dem Gericht nach dem Schuldspruch insofern ganz aufmerksam, als dass man wissen möchte, ob die Strafe noch zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht. In diesen Momenten hängt oftmals alles an einem seidenen Faden. Bekommt man die Bewährung, ist man überglücklich und verspricht jedem, sich von nun an gesetzestreu zu verhalten. 

Ist die erste Euphorie aber weg, kann es durchaus sein, dass man mit dem Gesetzt in Konflikt gerät. Kommt es dann zu einem weiteren Ermittlungsverfahren, in dem man als Beschuldigter bezeichnet wird, stellt sich die Frage, wie eine Bewährung eigentlich widerrufen werden kann…

Der Widerruf an sich:

Wie immer lohnt sich ein Blick ins Gesetz, § 56 f StGB.

Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, 

gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird, oder

gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.

Die Frage der mündlichen Anhörung des Betroffenen

Liegt eine erneute Straffälligkeit vor, so widerruft die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe nach § 56 Absatz 1 Nr. 1 StGB. In dem vorliegendem Fall gehen wir aber davon aus, dass zunächst nur ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Das bedeutet, dass wegen der vermeintlichen neuen Straftat noch keine Verurteilung vorliegt, bzw. ein Geständnis nicht gegebenen ist. Das Resultat ist auf den ersten Blick nicht spektakulär: Ein Widerruf kommt nur nach § § 56 f Absatz 1 Nr. 2 StGB in Betracht. 

Jetzt denken Sie sicher: Ist doch egal, nach welcher Vorschrift der Widerruf erfolgt – das Ergebnis sei doch so oder so dasselbe…?

Besondere Voraussetzungen beim Widerruf der Bewährung

Man muss zur Strafprozessordnung greifen und ein bisschen weiter blättern, um fündig zu werden. Genauer gesagt bis zum § 453 Absatz 1 Satz 2 StPO.

Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

Das Gesetz richtet die Vorgehensweise nach den jeweiligen Voraussetzung des § 56 f StGB aus – und das ist auch die Besonderheit, auf die wir heute nochmal ausdrücklich hinweisen wollen. Es macht nämlich einen wesentlichen Unterschied, ob man nochmal die Gelegenheit einer mündlichen Anhörung bekommt, oder nicht.

Den das OLG Hamm hat in einem Beschluss nochmal klargestellt (OLG Hamm, Beschl. v. 28.03.2017 – 2 Ws 38/17) :

Die Sollvorschrift ist dahin zu verstehen, dass die Anhörung zwingend ist, wenn sie weitere Aufklärung Verspricht öder wenn ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen.

Hält sich das erkennende Gericht nicht an diese Voraussetzungen, so sollte eine Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer erfolgreich enden.

Fazit:

Der Teufel steckt wieder im Detail. Droht Ihnen der Widerruf der Bewährung, so beraten Sie sich unbedingt mit einem Fachanwalt für Strafrecht. Gerne erörtern wir Ihnen die Sach- und Rechtslage und prüfen, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird. 

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