Strafrechtskanzlei bei Trunkenheit im Verkehr

Trunkenheit im Verkehr, 2,33 Promille im Blut – Strafmilderung?

Alkohol am Steuer (Trunkenheit im Verkehr) ist für den Betroffenen immer ein Problem. Es geht um die Frage des Führerscheins, einer Geldstrafe oder gar einer Freiheitsstrafe. Heute wollen wir über eine Entscheidung berichten, die das Thema Alkohol aufgegriffen hat und dabei nicht gerade zimperlich eine Strafmilderung abgelehnt hat. Wer sich zunächst das entsprechende Gesetz angucken möchte: § 316 StGB.

Sachverhalt:

Der Sachverhalt ist schnell erzählt: Alkohol am Steuer, 2,33 Promille, von der Polizei angehalten.

Das Gericht führte aus:

Die Kammer musste bei der Bemessung der Strafe von einer BAK von 2,33 %o bei Tatbegehung ausgehen und hat – ohne sachverständige Beratung – eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) angenommen, wobei es auch nicht ausgeschlossen hat, dass der Angeklagte suchtkrank war.

Das hört sich erstmal gut an, erkennt das Gericht doch die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei einer hohen Promillezahl. Jetzt kommt das ABER:

„Der Angeklagte weiß jedoch aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen davon, dass er nicht nur ein Alkoholproblem hat, sondern auch in alkoholisiertem Zustand immer wieder Straftaten begeht […]. Dennoch fehlte ihm jedenfalls bis ca. Sommer 2015, jedenfalls also bis zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat im März 2015, die Bereitschaft, sich mit dieser Problematik zu befassen, so dass es weiterhin zu Alkoholexzessen kam, so auch am Tatabend. Angesichts dieses straferschwerenden Aspekts hat die Strafkammer von der fakultativen Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht.“

Ist das in Ordnung so?

NEIN. Jedenfalls nicht in dieser Form, so das Oberlandesgericht in Karlsruhe.

Mit dieser Begründung erweist sich die Versagung einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB als rechtsfehlerhaft.

Worauf sollten Sie bzw. Ihr Anwalt also unbedingt achten?

Bei bestehender Alkoholabhängigkeit kann die Strafmilderung zwar versagt werden, sofern der Täter vorwerfbar ihm angebotene Maßnahmen zur Bekämpfung seiner Sucht unterlässt (OLG Köln NStZ 1982, 250) oder sich der Täter in eine Situation begibt, in der sich das Risiko alkoholbedingter Straftaten vorhersehbar deutlich erhöht (BGHSt 49, 239; NStZ 2008, 619). Diese Alternativen müssen jedoch durch die vom Gericht getroffenen Feststellungen ausreichend belegt werden.

Was empfiehlt der Fachanwalt für Strafrecht bei Trunkenheit im Verkehr?

Selbst wenn man bei Trunkenheit im Verkehr zum wiederholten Mal vor Gericht steht, sollte man nicht einfach jede rechtliche Berurteilung des Gerichts blind akzeptieren. Eine Strafmilderung kann in manchen Fällen das Zünglein an der Waage sein und über eine Geld- oder Freiheitsstrafe entscheiden. Gleichzeitig dürfen Sie aber auch nicht zu ungestüm vorgehen, und dem Gericht die rechtliche Würdigung aufdrängen. Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt. Ihr Anwalt wird in der Regel im Rahmen von Vorgesprächen positive Aspekte für Sie in das Verfahren einführen und über diesen Weg auch probieren, vermeintliche Klippen zu umschiffen. So erspart man sich gegebenenfalls mühsame Diskussionen über die Versagung einer Strafmilderung.

Lesen Sie hier die Entscheidung: Alkohol am Steuer, OLG Karlsruhe
OLG Karlsruhe Beschluß vom 27.12.2016, 2 Ss 656/16

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