Prügelei, Schlägerei

Tatvorwurf Körperverletzung bei einer Schlägerei

Eine Schlägerei kann nicht nur für das Opfer schmerzhaft enden. Wird man als Beschuldigter zu dem Tatvorwurf Körperverletzung von der Polizei angeschrieben, so droht am Ende nicht selten eine Freiheitsstrafe. Aufgrund aktueller Vorkommnisse in ganz Deutschland reagieren Gerichte streng auf solche Vorwürfe.

Gerade hier ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt unumgänglich. Das Opfer der Straftat schliesst sich dem Strafverfahren in aller Regel an und hat damit die Möglichkeit, das Verfahren zu beeinflussen. Schmerzensgeld und Schadensersatz sind dann die geringsten Sorgen des Beschuldigten.

Der Strafverteidiger muss hier vertiefte juristische Kenntnisse haben, denn der Teufel steckt oftmals im Detail. Unser heutiges Beispiel dreht sich um eine Schlägerei:

Sachverhalt:

Der erkennbar angetrunkene und in aggressiver Stimmung befindliche Nebenkläger (das Opfer der Körperverletzung) traf in Begleitung zweier Personen auf die ihm unbekannten Angeklagten. Nach Rempelei und Beschimpfungen durch den Nebenkläger reagierten die beiden Angeklagten gereizt und setzten sich ihrerseits gegen die körperlichen Attacken des Nebenklägers u.a. durch Schubsen zur Wehr. Die Situation beruhigte sich sodann zunächst, weil die beidenAngeklagten in ein Restaurant einkehrten und der Nebenkläger sich mit seinen Begleitern in eine etwa 50 Meter entfernt gelegene Gaststätte begab.
Kurze Zeit später verließen der Nebenkläger und seine Begleiter die Gaststätte und nahmen auf ihrem Weg die beiden im Restaurant sitzenden Angeklagten wahr. Der Nebenkläger schrie und pöbelte sie an, wodurch die Stimmung der Angeklagten weiter angefacht wurde. Sie überlegten nun, wie sie es dem Nebenkläger heimzahlen könnten, da sie die Sache nicht auf sich beruhen lassen wollten. Um in einer körperlichen Auseinandersetzung ihre Übermacht zu gewährleisten, telefonierte einer der Angeklagten mit seinem Bruder.
Das Unheil nahm seinen Lauf: Nur wenig später kam es zu einer Schlägerei, in der einer der Angeklagten das Opfer (den Nebenkläger) wuchtig mit dem Kopf gegen die Wand geschleudert hat. Das hat die anderen Mitangeklagten völlig überrascht. So weit wollte sie es nicht kommen lassen. Wird Ihnen dieser sogenannte Exzess auch zugerechnet?

Ergebnis:

Das Gericht muss sich immer mit der Frage auseinandersetzen, ob die Handlungen der „zurückhaltenden“ Angreifer in ihrer Gefährlichkeit mit der Tathandlung des „brutaleren“ Angreifers vergleichbar waren. Der Sachverahlt muss insofern untersucht werden, ob sich die Angeklagten überhaupt auf eine bestimmte Form der „körperlichen Züchtigung“ geeinigt haben, bzw. irgendwelche Grenzen vereinbart waren.
Voreilige Aussagen können dem Beschuldigten hier schnell in Gefahr bringen, auch wenn er es vielleicht nur gut meinte. Beraten Sie sich immer erst mit einem Fachanwalt für Strafrecht zum Tatvorwurf Körperverletzung, andernfalls muss man eventuell für etwas herhalten, was man so eigentlich garnicht wollte.
Die Entscheidung zum nachlesen: BGH 2 StR 177/16

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