Fachanwalt Strafrecht Berlin

MPU

Trunkenheitsfahrt  – MPU auch unter 1,6 Promille?

Alkohol am Steuer kann den Betroffenen teuer zu stehen kommen. Eine hohe Geldstrafe ist das eine, bei dem Entzug von Führerschein und Fahrerlaubnis hört der Spaß aber auf. Es macht einen Unterschied, ob man den Führerschein ohne weitere Auflagen zurückbekommt, oder aber zum berühmt-berüchtigten MPU Test  (umgangssprachlich „Idiotentest“) muss. 

Aktuelle Fälle: 1,28 und 1,13 Promille

Nach Trunkenheitsfahrten ist den jeweiligen Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden. Bei dem einen Betroffenen hat man 1,28 Promille festgestellt, bei dem anderen 1,28 Promille. In beiden Fällen ist ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr ergangen (§ 316 StGB).

Nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist stellten die Betroffenen Anträge auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei den jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden.

Das Problem: In beiden Fällen verlangte die Behörde die Beibringung einer MPU. Dies sei darauf zurückzuführen, dass nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht in jedem Fall ein Gutachten vorzulegen sei, unabhängig von der festgestellten BAK Blutalkoholkonzentration).

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Hier setzte es eine Niederlage. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d FeV (Fahrerlaubnis Verordnung) zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet. Warum? Ganz einfach: Das Strafgericht hat ja die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauch und damit aus einem der in § 13 Satz 1 Nr. 2 a bis c FeV genannten Gründe entzogen (fahrerlaubnisrechtlichter Alkoholmissbrauch).

Beruht die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, so solle generell im Wiedererteilungsverfahren – unabhängig von der BAK – die Anforderung eines MPU Gutachtens erforderlich sein. Ein Ermessensspielraum stehe der Behörde nicht zu. 

Nächste Instanz: Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht nahm dann eine differenziertere Betrachtungsweise vor. Das Gericht führt aus:

„Das Berufungsgericht ist der Auffassung, nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, sei im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Diese Auffassung ist mit § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a bis c FeV nicht vereinbar. Lag die Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille, so bedarf es bei einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zusätzlicher Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht genügt für sich gesehen nicht……….“

Fazit:

Eine „Hauruck“ Methode bei Alkohol am Steuer darf es nicht geben. Ein Generalverdacht eben sowenig. Sollten sich aber konkrete Tatsachen ergeben, die die Befürchtung begründen, es könnten in Zukunft weitere Trunkenheitsfahrten begangen werden, so soll eine MPU Anordnung begründet sein.

Diese Tatsachen kann man jedoch nicht allein aus dem strafrechtlichen Verfahren und dem dort angeordneten Entzug der Fahrerlaubnis ableiten. Die Fallgruppen des § 69 Absatz 2 StGB erfolgt nämlich aufgrund einer sogenannten Vermutungsregel.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum nachlesen: hier klicken…

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