Sozialleistungen zu Unrecht erhalten
Sozialleistungsbetrug im Fokus – gewerbsmäßiger Betrug?
Der „Sozialbetrug“ oder „Sozialleistungsbetrug“ wird in der näheren Vergangenheit immer energischer von Staatsanwälten und Polizei verfolgt. Das liegt daran, dass der Staat sich einem steigendem Verfolgungsdruck ausgesetzt sieht. Gelder für Sozialleistungen sind begrenzt und deswegen geht man zu genaueren Kontrollen über. Aber was versteckt sich hinter dem Sozialleistungsbetrug eigentlich?
Der Tatbestand des Betruges – § 263 Strafgesetzbuch (StGB)
Der Sozialleistungsbetrug wird über den § 263 StGB definiert und findet dort seine gesetzlichen Voraussetzungen. Werden von dem Antragsteller dem Sozialamt gegenüber für die Gewährung von Sozialleistungen wichtige Informationen vorenthalten und dadurch ungerechtfertigte Leistungen erlangt, so handelt es sich um einen Sozialbetrug.
In der Vergangenheit nutzen die Ämter modernste Technik, um einen Betrug aufdecken zu können. So überprüfen Behörden wie Jobcenter oder BAföG Amt mittels eines Datenabgleiches Informationen über den Antragsteller. Nicht selten finden sich hier Verdachtsmomente gegen den Antragsteller wieder. Dann kann es schnell gehen, und ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges wird gegen den Betroffenen eingeleitet.
Achtung: Als Betroffener erhält man in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber den Behörden. Bereits zu diesem Verfahrensstadium sollten Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufnehmen, damit Sie sich nicht unnötig selber belasten. Bedenken Sie immer, dass man sich zunächst immer einen Überblick über den Tatvorwurf verschaffen sollte, bevor man sich um Kopf und Kragen redet. Ämter geben Ihre Stellungnahme nämlich direkt an die Staatsanwaltschaft weiter, die Ihnen dann Ihre eigene Aussage als Schutzbehauptung vorhält.
Der gewerbsmäßige Sozialleistungsbetrug
Es kann passieren, dass man sich als Beschuldigter dem Tatvorwurf des gewerbsmäßigen Betruges gegenüber ausgesetzt sieht. Was bedeutet das genau? Zunächst einmal ist der Strafrahmen höher bei dem gewerbsmäßigen Betrug als beim „normalen“ Betrug. Er beträgt sechs Monate bis zu zehn Jahre. Das Gesetz geht von einem gewerbsmäßigen Betrug aus, wenn sich jemand regelmäßig durch fortgesetzte Begehung von betrügerischen Handlungen einen finanziellen Gewinn verschafft. Besonders problematisch ist hier immer der Umstand, dass auch das Verschweigen sich ändernder Umstände beim Bezug von Arbeitslosengeld II oder auch beim Bafög zu einer Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Betruges führen kann. Ein „schwerer Fall“ liegt vor, wenn der Betrug zu einem großen Vermögensverlust oder gar zu wirtschaftlicher Not beim Opfer geführt hat (was allerdings selten beim Sozialleistungsbetrug der Fall sein wird).
Fall aus der Praxis:
Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht haben wir uns auf Betrugsvorwürfe spezialisiert. Gerade im Bereich des gewerbsmäßiges Betruges muss man den Tatvorwurf einer genauen Überprüfung unterziehen, wie nachfolgendes Beispiel verdeutlichen soll:
Mit seinen Anträgen machte der Beschuldigte jeweils Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber dem Jobcenter B. geltend, wobei ihm bewusst war, dass er jegliche Aufnahme einer Arbeitstätigkeit anzuzeigen hat. Er bezog Leistungen durch das Jobcenter in Höhe von 2.742,23 Euro, obwohl er während des Zeitraums vom 01.03. bis 31.07. bei der Firma F. einer entgeltlichen Beschäftigung nachging. Das Jobcenter zahlte in der Folge in Unkenntnis dieses Leistungsbezugs zu Unrecht Leistungen in Höhe von 2.742,23 Euro an den Beschuldigten aus.
Muss man hier von einer eine gewerbsmäßigen Begehungsweise ausgehen, da es sich um regelmäßige Zahlungen handelte, bzw. eine fortgesetzte Begehungsweise anzunehmen war?
Das Urteil dazu:
Nein, keine Gewerbsmäßigkeit.
Bezüglich des Entschlusses, sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle von längerer Dauer zu verschaffen, gab es bereits Zweifel, da der Angeklagte nachvollziehbar und auch durch Unterlagen aus Akten belegbar erklärt hat, es habe jeden Monat sehr schwankende Einkünfte seitens der Firma F. gegeben, da er jeweils nach Arbeitsanfall beschäftigt und auch bezahlt worden sei. In manchen Monaten sei es bei einer Bezahlung in Höhe von angemeldeten 100 Euro geblieben, in anderen Monaten sei dieses darüber hinausgegangen.
Fazit:
Die Anklage lautete auf gewerbsmäßigen Betrug, im Ergebnis hat das Gericht jedoch festgestellt, dass ein einfacher“ Betrug vorliegt. Also kam als Rechtsfolge keine Freiheitsstrafe in Betracht, sondern lediglich eine Geldstrafe.