Deckname „Kuchen“ steht für Heroin
In der täglichen Praxis erleben wir es immer wieder, dass im Rahmen von Telefonüberwachungen die Polizei sich immer wieder die Frage stellt, welche Begrifflichkeiten für welche Droge bzw. Gewichtsangabe steht. Aktuell gibt es eine Entscheidung des Amtsgericht München, welches sich mit dieser Problematik auseinandergesetzt hat.
Sachverhalt
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (Urt. v. 31.01.2017, Az. 1120 Ls 356 Js 246648/15). Allerdings wurde in diese Strafe ein Urteil des Landgerichts mit einbezogen, das den Münchner bereits zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt hatte.
Der Angeklagte nutzte das Telefon seines Sohnes zum Schreiben von SMS, und genau dieses Handy fiel einem Polizeibeamten in die Hände. Das Telefon wurde ausgelesen und aus Sicht des Angeklagten hatte er nun den Salat (bzw. Kuchen). In einer SMS bat der Mann seinen Freund beispielsweise, an offenbar abgemachte Treffen zu denken, da „alle Kuchen weg“ seien und „Opa (…) 50 Jahre alt“ werde, weswegen der Komplize „wieder Kuchen bringen“ möge.
Das AG München glaubte dieser Darstellung nicht. Es stützte seine Zweifel daran auf die Zeugenaussage des ermittelnden Polizeibeamten.
Das Gericht ging von Decknamen bzw. Synonymen aus und sah es als erwiesen an, dass der Mann Ende Mai und Anfang Juni 2015 jeweils 50 Gramm Heroin zu einem unbekannten Preis von einem Dealer zum Weiterverkauf erwarb. Der Angeklagte bestritt sowohl einen Erwerb als auch den Verkauf des Rauschgifts bis zuletzt. Um die vermeintliche Bestellung zu erklären wies er darauf hin, dass er seine Wohnung wegen offener Wunden infolge einer Infektionskrankheit nicht habe verlassen können.
Vielmehr habe er von einem Freund eine Silberkette für 50 Euro gekauft, die vereinbarungsgemäß 50 Gramm wiegen sollte. Und da der Freund beim Bäcker gearbeitet habe, habe dieser ihm in der Vergangenheit schon öfters Kuchen mitgebracht.
Argumentation des Gerichts
„Es ist nicht nur polizei-, sondern auch gerichtsbekannt, dass typischerweise bei Drogengeschäften, sofern sie sich über telefonischen Kontakt anbahnen, Textnachrichten meistens verklausuliert und verkürzt und zum Teil sinnentleert geschickt werden.“
Bedeutung für die Praxis
Mandanten sind immer wieder erstaunt, wie schnell man in den Bereich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gerät. Eine Vorladung von der Polizei wegen BtM Verstoss ist damit so sicher wie das Amen in der Kirche.
Nimmt der Täter erfolgreich Kontakt zu seinem Lieferanten auf, um dort Rauschgift zu kaufen, ist jedenfalls ein strafbares Verhalten anzunehmen, auch wenn es letztendlich nicht zur Lieferung kommt. So ist ein vollendetes Handeltreiben gegeben, wenn der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Lieferanten eintritt.