MPU Trunkenheit im Verkehr

Bundesverwaltungsgericht sorgt bei MPU für Klarheit

In der Vergangenheit haben diverse Entscheidungen zum Thema MPU und Alkohol am Steuer für Aufsehen gesorgt. Im Ergebnis ging es um die Frage, ob denn nun eine MPU ab 1,1 Promille zwingend ist, oder erst ab 1,6 Promille.

Den Stein ins Rollen gebracht hat eine Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.2015.

Worum geht es genau?

Bisher ist eine MPU (sog. Idiotentest) erst ab 1,6 Promille der Regelfall. Geht es nach dem Willen des bayrischen Verwaltungsgerichtshofes, so sollte dies schon bei relativer Fahruntüchtigkeit eintreten (VGH München, Urt. v. 17.11.2015 – 11 BV 14.2738).

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

Nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, ist im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen (Änderung der Rechtsprechung).

Die Landesanwaltschaft Bayern weist darauf hin: „Nach der vorliegenden Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) müssen sich auch Trunkenheitsfahrer, denen wegen einer einzigen strafbewehrten Alkoholfahrt mit weniger als 1,6 Promille – im vorliegenden Fall 1,28 Promille BAK – vom Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, im behördlichen Wiedererteilungsverfahren einer medizinisch-psychologischen Begutachtung stellen. Die bisherige Verwaltungspraxis knüpfte das Erfordernis einer MPU an eine vorausgegangene Trunkenheitsfahrt mit einem BAK Promillewert von mindestens 1,6.“

Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht ein Machtwort gesprochen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.2015 aufgehoben und die Behörden verpflichtet, die beantragten Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage der MPU neu zu erteilen. In beiden Fällen hatte zuvor ein Strafgericht die Fahrerlaubnis bei einer BAK von 1,28 bzw. 1,13 Promille entzogen.

Die Begründung dieser Maßnahme:

Ab einem BAK-Wert von 1,6 Promille bzw. einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,8 ng/l ist die MPU gem. § 13 Satz 1 Nr. 2c) Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erforderlich. Ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen rechtfertigt eine einmalige Trunkenheitsfahrterst erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung der MPU. Wie sich aus der Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2d) FeV ergibt, ist die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt kein eigenständiger Sachgrund für die Anforderung einer MPU, unabhängig von der 1,6 Promille-Grenze.

Der Teufel steckt aber im Detail:

Als Betroffener sollte man nicht zu früh jubeln. Wie immer gibt es bei uns Juristen ein „ABER“, welches die Laune schnell wieder verderben kann:

Wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen, dann kan man sehr wohl eine MPU verlangen.

Fazit:

Wird Ihnen egegenüber der Vorwurf erhoben, eine Trunkenheitsfahrt begangen zu haben, dann sollten Sie unverzüglich einen Strafverteidiger aufzusuchen. Verliert man hier als Beschuldigter gegenüber der Polizei den Überblick und macht unbedachte Angaben, kann das im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durchaus noch zu unbequemen Rechtsfolgen führen. Ganz zu schweigen von den Kosten, die für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis entstehen.

Die Pressemitteilung zum nachlesen: hier klicken

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