Voraussetzungen für eine Bewährung

Thema: Bewährung – finden neue Strafverfahren Berücksichtigung?

Die Frage nach einer Bewährungsstrafe muss ein Fachanwalt für Strafrecht so ziemlich jeden Tag seinen Mandanten erläutern. Schließlich geht es um die persönliche Freiheit und niemand möchte in einem Strafverfahren unliebsame Überraschungen erleben.

Erläutern wir vorab nochmal kurz, was Bewährung eigentlich bedeutet:

Bewährung – einfach erklärt…

Bei einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 1 Jahr

Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

Bei einer Freiheitsstrafe von nicht mehr al 2 Jahren

Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

Im Ergebnis hängt immer alles von der positiven Sozialprognose ab. Der Anwalt wird mit seinem Mandanten alles unternehmen, dass eben diese Sozialprognose gut aussieht, so dass das Gericht die Strafe zur Bewährung aussetzen kann.

Problem: weiteres Strafverfahren läuft…

Hier stellt sich für den Betroffenen die Frage, ob das weitere Strafverfahren Auswirkungen auf eine aktuelle Entscheidung des Gerichts haben kann, ob die Bewährung in Frage kommt, oder nicht.

Stellen wir uns folgenden Sachverhalt vor: Ein Landgericht stellt sich in einem aktuellen Strafverfahren gegen Sie die Frage, ob noch eine Bewährung in Betracht kommt, oder nicht. Jetzt kommt heraus, dass während des aktuellen Strafverfahrens ein weiteres Verfahren geführt wird, welches etwa einen Diebstahl oder eine Körperverletzung zum Gegenstand hat. Jetzt könnte ja die Frage aufkommen, ob sich der Betroffene allein durch die Verhängung der Freiheitsstrafe zukünftig von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen mag – was bei weiteren Problemen mit der Polizei ja durchaus angezweifelt werden könnte…

Dazu das OLG (Oberlandesgericht) Frankfurt:

Der bloße Verdacht einer weiteren Straftat darf aufgrund der Un­schuldsvermutung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden; dies gilt selbst dann, wenn in dem anderen Verfahren aufgrund eines dringenden Tatver­dachts bereits Untersuchungshaft angeordnet worden ist.

Fazit:

Nur weil ein weiteres Strafverfahren läuft, darf man nicht voreilig aufgeben und eine Bewährungsstrafe abhaken. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht muss man auf die Unschuldsvermutung pochen und gegenüber dem Gericht jegliche Vorurteile ausräumen.

Die Entscheidung zum nachlesen: hier weiter…

© 2022 Pohl & Marx | Fachanwalt Strafrecht Berlin