Strafbefehl wegen Betrug – Freispruch

Der Sachverhalt:

Gegen unsere Mandantin ist ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges geführt worden. Leider hat sie den Tatvorwurf auf die leichte Schulter genommen und gehofft, dass sich das Verfahren von alleine regelt. Weit gefehlt! Die Staatsanwaltschaft Berlin beantragte beim Amtsgericht Tiergarten den Erlaß eines Strafbefehls, und so kam es dann auch…

So stand Sie verzweifelt vor unserer Tür und beteuerte ihre Unschuld. Ein gerichtliches Verfahren war jetzt jedoch unsausweislich. Wir legten Einspruch ein und beantragten Akteneinsicht.

Was ist eigentlich ein Strafbefehl?

Das Strafbefehlsverfahren ist ein schriftliches Verfahren, in dem dem Beschuldigten ein Urteil „angeboten“ wird. Als Angeschuldigter kann man das Angebot annehmen, dann folgt keine öffentliche Hauptverhandlung. Lehnt man das Angebot ab, muss man Einspruch einlegen (Achtung, es läuft eine Frist). Dann wird die Sache verhandelt und alle treffen sich vor Gericht wieder.

Der Gang des Verfahrens

Eine Bekanntschaft unserer Mandantin tätigte eine Strafanzeige wegen Betruges – unsere Mandantin soll sich Geld verschafft haben, und zwar durch eine listige Täuschung über Tatsachen.

Die Polizei glaubte dem Anzeigensteller, die Staatsanwaltschaft auch.

Nach der Akteneinsicht haben wir die Angaben des Anzeigenden überprüft – und siehe da, es gab erhebliche Wiedersprüche in seinem Vortrag. Wir sammelten gemeinsam mit der Mandantin die Beweismittel und präsentierten dem Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung die Erkenntnisse.

Ergebnis: Freispruch

Das Gericht konfrontierte den Azeigenden im Rahmen der Hauptverhandlung mit unserern Beweisen. Schnell war klar, dass die Vorwürfe gegen unsere Mandantin nicht länger Bestand haben können. Der Anzeigende war als Zeuge nicht mehr in der Lage, seine Anschuldigungen aufrecht zu erhalten. Das Gericht entschied durch Urteil: Die Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.

In eigener Sache:

Wenn man eine öffentliche Hauptverhandlung verhindern will, sollte man sich so früh wie möglich mit einem Fachanwalt für Strafrecht beraten. Eine Vorladung von der Polizei, sei sie aus Sicht des Betroffenen auch noch so unberechtigt, darf man nicht unterschätzen. Denken Sie immer daran, dass die Ermittlungsbehörden einem bestimmten Tatverdacht nachgehen. Stellen Sie sicher, dass Ihre Sicht der Dinge in die Ermittlungen mit einfließt, bzw. Sie auf unliebsame Überraschungen gut vorbereitet sind.

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