Verstoß BtMG

Bestellung von Drogen im Internet bzw. Darknet – wann macht man sich eigentlich strafbar?

Hat man als Beschuldigter eine Vorladung wegen BtM Verstoss erhalten, so schwirren einem viele Fragen durch den Kopf. Bei einer vermeintlichen Bestellung über das Internet bzw. Darknet ist es juristisch sehr umstritten, wann eigentlich eine Straftat anzunehmen ist.

Der Standardfall:

Dem Mandanten wird vorgeworfen, auf der Plattform „The Silk Road anonymous marketplace“ Drogen bestellt zu haben. Dazu soll er einen bestimmten Nickname verwendet haben, nämlich „12345“. Die Polizei hat das alles herausgefunden, da Unterlagen mit Kundendaten beschlagnahmt wurden, die zu allem Übel die Meldeadresse des Mandanten aufführten. Damit war aus Sicht der Ermittlungsbehörde eine Bestellung bewiesen.

Will man Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht mit juristischen Ausführungen in Schach halten, kann man auf folgende interessante Argumentation zurückgreifen:

Die angeblich bestellten Betäubungsmittel sind nie versendet worden.

Wie steht es um die Erfolgsaussichten einer solchen Argumentation?

Das Amtsgericht Freiburg hat hierzu einen interessanten Beschluss getroffen, den wir hier auszugsweise vorstellen möchten:

“…der dargestellte Sachverhalt stellt nach Auffassung des Gerichts schon kein strafbares Verhalten dar, sondern – die Nichtbeweisbarkeit vorausgesetzt – eine straflose Vorbereitungshandlung. Beim Erwerb von Betäubungsmitteln ist die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch dann überschritten, wenn nach dem Tatplan der Abschluss des Geschäfts im engeren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den Verhandlungen unmittelbar in die Übertragung der Verfügungsmacht an den Betäubungsmitteln einmünden soll. Das Verpflichtungsgeschäft eines Konsumenten ohne Erfüllungsgeschäft ist bloße Vorbereitung des Erwerbs und noch kein Versuch.“

Fazit:

Von besonderer Bedeutung war in diesem Fall das Schweigerecht. Der Mandant hat sich Gott sei Dank erst mit einem Fachanwalt für Strafrecht besprochen, bevor eine Stellungnahme abgegeben wurde.

Den Aspekt des Schweigerechts hat auch das Amtsgericht in seinem Beschluss erwähnt:

„Mithin kann zu Gunsten des Angeschuldigten, der bislang von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, bei jeder einzelnen Bestellung nicht ausgeschlossen werden, dass es – aus welchen Gründen auch immer – zu keiner Versendung kam und das Stadium einer straflosen Vorbereitungshandlung nicht überschritten war…”

Tatvorwurf BtM Verstoss ?

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