Gewerbsmäßigkeit bei dem Tatvorwurf BtM Verstoss
Ein Tatvorwurf aus dem Betäubungsmittelstrafrecht kann dem Beschuldigten den Angstschweiß auf die Stirn treiben. Der Strafrahmen kann empfindlich hoch sein. Aus einen „normalen“ Vorwurf des § 29 BtMG wird schnell ein § 29 Absatz 3 Satz 2 BtMG, der von einem sogenannten schweren Fall Spricht. Betrachten wir in diesem Artikel die Begrifflichkeit der Gewerbsmäßigkeit:
Gewerbsmäßige Begehungsweise, § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG
Sinn und Zweck der Vorschrift ist es zu verhindern, dass BtM-Händler ihre Geschäfte betreiben, indem sie durch regelmäßige Verstöße gegen das BtMG zumindest einen Teil ihres Lebensunterhaltes bestreiten. Gewerbsmäßig handelt, wer in der Absicht tätig wird, sich durch wiederholte Tatbegehungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigen Umfang zu verschaffen.
Die Voraussetzungen für die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehungsweise sind nicht gerade hoch angesetzt. So ziemlich jeder unserer Mandanten fällt unter diesen Bereich. Hier heißt es aber nicht, die Flinte ins Korn zu werfen und sich auf eine Haftstrafe einzustellen…vielmehr sollte man sich im Hinblick auf die Verteidigung mit einem Fachanwalt für Strafrecht auf die Hauptverhandlung gewissenhaft vorbereiten. Denn ob man es glauben mag oder nicht, man kann das Ruder immer noch herumreißen.
Abweichen von Regelfällen
Nach der Gesetzessystematik zählt § 29 Absatz 3 Satz 2 BtMG nur Beispielsfälle auf. Eben diese Fälle stellen lediglich eine widerlegbare Vermutung dar. Die Betonung liegt auf: widerlegbare…
Das bedeutet aber, das man aktiv werden muss. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht muss man Argumente für seinen Mandanten sammeln, die die ursprüngliche Vermutung tatsächlich widerlegen.
Denn: Eine Indizwirkung kann im Rahmen einer Gesamtabwägung aller bedeutenden tat- und täterbezogenen Umstände die Vermutung der Erfüllung eines Regelbeispieles widerlegen, so die Rechtsprechung.
Ergebnis: Geringere Strafen
Es macht einen Unterschied, ob man für jede einzelne Tathandlung eine Geldstrafe als Einsatzstrafe bekommt, oder aber eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr. Lautet zum Beispiel der Tatvorwurf auf insgesamt 15 Handlungen, kann das im Ergebnis den Unterschied zwischen Haft und Bewährung ausmachen.
Grundsätzlich gilt: Egal wie ausweglos sich Ihre Situation als Beschuldigter darstellt, beraten Sie sich zunächst mit einem Fachanwalt für Strafrecht. Wir haben uns auf den Tatvorwurf BtM Verstoss spezialisiert und werden Ihren Fall auf alle rechtlichen Möglichkeiten hin untersuchen.