Beleidigung Strafverteidiger Berlin

Sexueller Missbrauch – wann ist die Grenze überschritten?

Der Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs treibt unsere Mandanten oftmals an den Rand der Verzweiflung. Für uns als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht steht aber fest, dass wir an der Seite des Mandanten kämpfen, bis über Schuld bzw. Unschuld eindeutig entschieden ist.

Bei dem Thema Missbrauch wird die „Stimmung“ bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht recht schnell ruppig. Das mag daran legen, dass dieses Thema die Verfahrensbeteiligte teilweise erheblich verunsichert. Schnell verliert man in solchen Situationen den Überblick, im schlimmsten Fall sogar die „Neutralität“. Genua hier setzt der Strafverteidiger an. Ihr Anwalt passt auf, dass – egal wie unangenehm das Thema ist – in dem gebotenen neutralen Rahmen über den Tatvorwurf gesprochen wird.

Das gesprochene Wort als sexueller Missbrauch

Wir widmen uns diesmal einer ganz besonders komplizierten Ausgangslage.

Der Fall kurz zusammengefasst:

Der zur Tatzeit 65-jährige Angeklagte traf im November 2016 auf offener Straße auf die ihm unbekannte 11-jährige K. und forderte das Kind auf, mit ihm zu kommen. Als das Mädchen dieser Aufforderung nicht nachkam, folgte er ihr und äußerte, dass er mit ihr spazieren gehen wolle, „weil er an ihre Muschi fassen wolle“. Auf diese einmalige Äußerung des Angeklagten rannte das Kind davon.

Wie hat das Landgericht geurteilt?

Der Angeklagten wurde u.a. wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt.

Definition des sexuellen Missbrauchs durch ein „Gespräch“

Das Rechtsmittel der Revision hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Der 2. Strafsenat macht deutlich, dass man sich als Gericht an gewisse Voraussetzungen halten muss, will man den Angeklagten verurteilen.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 4 Var. 4 StGB im Fall II. 5 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, da die Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen.

Die Tathandlung nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 Var. 4 StGB setzt voraus, dass der Täter durch „entsprechende Reden“ auf ein Kind „einwirkt“. Mit dem Merkmal „entsprechende Reden“ sind Äußerungen gemeint, die nach Art und Intensität pornographischem Material – insbesondere pornographischen Darstellungen – entsprechen. „Einwirken“ bedeutet dabei eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art. Bloß sexualbezogene oder grob sexuelle Äußerungen genügen ebenso wenig zur Tatbestandsverwirklichung des § 176 Abs. 4 Nr. 4 Var. 4 StGB wie kurze, oberflächliche Reden.

Gemessen hieran erfüllt die einmalige Äußerung des Angeklagten gegenüber dem 11-jährigen Mädchen, „an ihre Muschi fassen“ zu wollen, nicht den Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 4 Var. 4 StGB. Zwar war die Äußerung gegenüber dem unbekannten Kind sexuell motiviert. Jedoch lag darin keine verbale Einwirkung, die nach Art und Intensität der Demonstration pornographischen Materials vergleichbar gewesen wäre. Der Angeklagte beschränkte sich auf eine kurze, einmalige Äußerung. Die dabei für das weibliche Geschlechtsorgan gewählte Bezeichnung „Muschi“ (vgl. zur Wortbedeutung Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 6, 3. Aufl., S. 2660: salopp für Vulva u.a.) entspricht einer Benennung, die unter Kindern und auch gegenüber Kindern weithin gebräuchlich ist, ohne per se als anstößig oder vulgär empfunden zu werden.

Fazit:

Dieser Fall macht deutlich, dass man sich kein pauschales Urteil leisten darf, sondern alles kritisch hinterfragen muss. Selbst die Wirkung des gesprochenen Wortes – sei es auch noch so unpassend – bedarf einer eingehenden juristischen Überprüfung.

Tatvorwurf sexueller Missbrauch?

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