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Sammeleinkauf – wie ist das rechtlich einzuordnen?

Wer mehr kauft, bekommt einen Rabatt. Was sich grundsätzlich gut anhört, kann einem im Betäubungsmittelstrafrecht teuer zu stehen kommen. Im Hinblick auf die Strafzumessung macht es nämlich einen deutlichen Unterschied, ob sich das Gericht bei der Strafzumessung an der Hälfte der Gesamtmenge orientieren muss, oder aber die gesamte Menge allen Beteiligten jeweils zuordnet.

Der Fall:

Zwei Kumpel beschließen, im Wege eines Sammeleinkauf eine größere Menge Betäubungsmittel zu kaufen – es handelte sich um 11 kg Marihuana. Diese Menge soll aber hälftig geteilt werden. Was macht das Landgericht daraus?

Bezüglich der Gesamtmenge wurde jeder wegen mittäterschaftlichen Handeltreiben in nicht geringer Menge verurteilt. Ist das so rechtlich in Ordnung?

Revision zum Bundesgerichtshof

Der 2. Strafsenat kam zu dem Ergebnis, dass den Angeklagten kein täterschaftliches Handeltreiben bezogen auf die Gesamtmenge vorgeworfen werden kann. Dieses Ergebnis ließe sich aus den allgemeinen Kriterien zu der Mittäterschaft herleiten.

Auch wenn die Angeklagten arbeitsteilig zusammenwirken, es fehlt schlichtweg an einem gemeinsamen Interesse im Hinblick auf den Erwerb der Gesamtmenge. Weder war nämlich in diesem Fall eine Beteiligung an den Geschäften des jeweils anderen, noch eine Reduzierung der Transportkosten durch die Sammelbestellung vorgesehen.

Auch mit der Auseinandersetzung des Begriffs der Eigennützigkeit zeigte sich der 2. Strafsenat unzufrieden.  Eigennütziges Handeln setzt ein Erstreben von Vorteilen voraus, welche sich aus dem jeweiligen Umsatzgeschäft ergeben. Und eben dieser Umstand muss einen objektiv messbaren Inhalt haben. Hier eröffnet sich kein Raum für Spekulationen. Ein möglicherweise verringertes Entdeckungsrisiko kann man insofern nur schwer nicht dem Kriterium der Eigennützigkeit zuordnen.

In der Praxis bedeutet das für einen Sammeleinkauf:

Die anderen Strafsenate haben dieses Thema schon aufgegriffen. Gerade im Hinblick auf die reduzierten Transportkosten und den damit verbundenen gemeinsamen Interessen hat man hier schon häufig Mittäterschaft angenommen. Die neuen Aspekte des 2. Strafsenates konkretisieren hier nochmal die Anforderungen an eine Mittäterschaft. Spannend wird sein, wie sich die anderen Senate zu diesem Thema verhalten.

Geschäftszeichen BGH 2 StR 46/17

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