Strafrechtskanzlei

Gemeinschaftliche Körperverletzung – ab wann ist man Beteiligter?

Der Tatvorwurf gemeinschaftliche Körperverletzung ist für den Betroffenen oftmals nur schwer zu akzeptieren. Warum? Nun, es gibt Sachverhalte, da stand man vielleicht „nur“ neben der Schlägerei, bzw. man hat gar nicht richtig „mitgewirkt“. Dafür gleich 6 Monate Freiheitsstrafe angedroht zu bekommen, empfinden viele Mandanten als ungerechtfertigt.

Deshalb greifen wir heute dieses Thema nochmal auf, weil uns gerade ein paar solcher Fälle beschäftigen. Wir beziehen uns dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der in einer Entscheidung klare Vorgaben gemacht hat (BGH, 2 StR 436/17).

Der Fall:

Drei Beschuldigte (A, B und C) entschieden sich, einem Bekannten einen Besuch abzustatten, um ein paar Dinge aus der Welt zu räumen. Vor Ort angekommen, stürmte A zunächst in die Wohnung. B und C betraten die Wohnung des Betroffenen sogleich. Der Geschädigte fiel bei der Rückwärtsbewegung zu Boden und wurde von A in das Gesicht geschlagen. Jetzt zerrten alle drei den Geschädigten in das Wohnzimmer.

Haben A, B und C eine gemeinschaftliche Körperverletzung begangen?

Das Urteil des Bundesgerichtshofes: JA!

Mitgegangen, mitgefangen…so könnte man in einem präzisen Satz das Urteil des BGH zusammenfassen. Als der A die Wohnung betrat, waren B und am Tatgeschehen beteiligt, und zwar insofern, als dass sie von Anfang an gemeinsam vorgegangen sind. Auch wenn B und C nicht an dem Schlag beteiligt waren, haben sie trotzdem Handlungen vorgenommen, die von dem Opfer als Unterstützungshandlung wahrgenommen worden sind.

Oder in anderen Worten:

Der Angeklagte A hat im Hinblick auf beide Geschädigte den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht. Gemeinschaftliche Tatbegehung mit einem anderen Tatbeteiligten setzt dabei nicht die eigenhändige Mitwirkung jedes einzelnen Tatbeteiligten voraus, ausreichend ist vielmehr, wenn ein am Tatort anwesender weiterer Beteiligter die Körperverletzungshandlung des Täters – physisch oder psychisch – bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 StR 394/15, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 6).

Fazit:

Der Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung ist gefährlich, da er mit einem Strafmaß von mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe geahndet wird. Aus der Nummer heraus zu kommen, ist in der Regel sehr schwer. Hier muss der Rechtsanwalt die Ermittlungsakte auf vermeintliche Anhaltspunkte untersuchen, die eben gegen eine Unterstützungshandlung sprechen. Berücksichtigen Sie als Beschuldigter/ Beschuldigte dabei auch die Nebenklage! Hier können zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend gemacht werden.

Tatvorwurf gemeinschaftliche Körperverletzung?

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