BtM Verstoss – der Brieföffner als Waffe?
Bewaffnetes Handeltreiben mit Drogen kann einen die Freiheit kosten – dieses Risiko ist den meisten bewusst. Doch bei manchen Gegenständen stellt sich die Frage, ob man sie so ohne weiteres als Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel mit sich führt (also als Waffe).
Zum Sachverhalt:
Der Angeklagte führte eine Umhängetasche mit sich, in der sich rund 88 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 11,61 Gramm THC und rund 96 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 10,98 Gramm THC befanden. 80 Gramm Marihuana und 90 Gramm Haschisch waren für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Außerdem enthielt die Tasche ein sog. Cuttermesser mit einer vier Zentimeter lang ausgefahrenen und arretierten Klinge sowie einen 17 Zentimeter langen metallenen Brieföffner mit einer flachen, sich zum Griff hin verbreiternden Klinge.
Das Landgericht beurteilte die Situation so, dass der Angeklagte den Brieföffner mit sich führte, um ihn im Zusammenhang mit seinen Betäubungsmittelgeschäften notfalls als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu benutzen.
Ist diese Ansicht so gerechtfertigt?
Die Entscheidung des 3. Strafsenates vom Bundesgerichtshof:
Die von der Kammer vorgenommene Beweiswürdigung im Hinblick auf den Brieföffner ist nicht rechtsfehlerfrei gewesen. Die Einstufung als Waffe muss erneut geprüft werden.
Der Reihe nach…
Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte den Brieföffner, von dem er nach seinen Angaben nichts wusste bzw. der ihm nicht gehört habe, mit sich führte, um ihn notfalls als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu benutzen, maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass Anhaltspunkte für eine andere Zweckbestimmung nicht ersichtlich seien. So scheide auch die denktheoretische Möglichkeit aus, der im Tatzeitraum auch mit Ladendiebstählen aufgefallene Angeklagte könne den Brieföffner zum Ablösen von Sicherungsetiketten an Waren – zu einer Entfernung von Etiketten war es bei einem festgestellten Diebstahl am Tattag tatsächlich gekommen – bestimmt haben. Denn dies hätte der Angeklagte, der die Diebstähle nicht in Abrede gestellt habe, einräumen können, ohne “Nachteile” befürchten zu müssen. Damit übersieht die Strafkammer, dass der Angeklagte sich mit einer solchen Einlassung nicht nur eines einfachen Diebstahls nach § 242 StGB, sondern eines Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, der eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, hätte bezichtigen müssen.
Bedeutet für das Urteil des Landgerichts:
Bei seiner Überzeugungsbildung zur Zweckbestimmung des Brieföffners hat das Landgericht damit maßgebliche Umstände unberücksichtigt gelassen. Dazu, welchem Zweck das mitgeführte “Cuttermesser” dienen sollte, verhält sich das Urteil nicht. Eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist somit nicht rechtsfehlerfrei belegt.
Der Beschluss zum nachlesen: hier klicken
Aktenzeichen.: 3 StR 39/18