Anbau von Gras Cannabisplantage

Feststellung der nicht geringen Menge bei einer Cannabisplantage

Der Begriff der „nicht geringen Menge“ wird von vielen Mandanten falsch verstanden. Man muss hier genau auf die Kasuistik achten, schließlich wird der Begriff für unterschiedliche rechtliche Beurteilungen gebraucht. Auf den ersten Blick fällt das nicht auf, beschäftigt man sich länger damit, wird einem die Bedeutung für den Strafrahmen bewusst.

„Geringe Menge“ im Sinne des § 31 a BtMG

Je nachdem, in welchem Bundesland man mit Gras erwischt wurde, variiert der Bruttowert als Voraussetzung für eine Einstellung des Strafverfahrens zwischen 6 und 15 Gramm. Manche Bundesländer nennen neben dieser Grammzahl noch andere Voraussetzungen für eine Einstellung.

„Nicht geringe Menge“ – Wirkstoffgehalt

Hier herrscht Einigkeit, es gibt keine unterschiedliche Bewertung durch die Bundesländer. Den Wert findet man zwar nicht im Gesetz erwähnt, die Gerichte haben sich jedoch auf eine bestimmte Zahl geeinigt. Allerdings sollten hier bei dem Beschuldigten die Alarmglocken schrillen, den dieser Wert ist nicht so harmlos wie die Festlegung der „geringen Menge“. Hier geht es tatsächlich darum, festzustellen, ob bei Überschreitung der Zahl ein Verbrechen vorliegt. Das bedeutet, dass in einem solchen Fall dann nämlich eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr zu erwarten ist.

Zum Ausgangsfall einer Cannabisplantage

Ein Freund schlug dem Angeklagten vor, den Dachboden des von ihm bewohnten Einfamilienhauses zur Cannabisaufzucht zu nutzen. Der Angeklagte willigte ein, plagten ihn doch erhebliche Schulden. der Bekannte brachte daraufhin dem Angeklagten 99 kleine Hanfpflanzen, die er eigenständig aufziehen sollte. Er stellte ihm dafür 10.000 bis 15.000 € in Aussicht. Im Winter bekam der Angeklagte Besuch von der Polizei, das Haus wurde durchsucht, und die Pflanzen wurden sichergestellt. Die Pflanzenteile hatten ein Gewicht von 2,3 kg und einen Wirkstoffgehalt von 1,28 % Tetrahydrocannabinol (THC) entsprechend 29,4 g. Dem Angeklagten war klar, dass es sich angesichts der Anzahl der Pflanzen um eine erhebliche Menge Betäubungsmittel handelte. Im Eingangsbereich seines Hauses verwahrte er eine Schreckschusspistole, die mit fünf CS-Reizgaskartuschen geladen war, und direkt daneben weitere Munition, um sich vor Gefährdungen bei der Aufzucht und der sich im Anschluss ergebenden Geschäfte zu schützen. Ihm war bewusst, dass er jederzeit Zugriff auf die funktionstüchtige Schusswaffe hatte.

Problem

Welchen Wert legt man für die Bestimmung der nicht geringen Menge bei einer Cannabisplantage zugrunde?

Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen einer Schusswaffe bewertet. Sie hat einen minder schweren Fall im Sinne von § 30 a Abs. 3 BtMG angenommen, weil die Schreckschusswaffe weniger gefährlich sei als eine scharfe Schusswaffe. Sie hat weiter zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass Cannabis lediglich eine weiche Droge ist und dass die nicht geringe Menge an THC lediglich um das Dreifache überschritten wurde.

Die Strafkammer hat also den festgestellten Wert der 99 kleinen Pflanzen verwertet…und das wurde vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes aufgehoben.

Ausschlaggebend ist die Menge an Wirkstoff, die mit dem Anbau letztlich erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll

Der 4. Strafsenat führt aus, dass das Landgericht demnach von einem zu geringen Schuldumfang ausgegangen ist, indem es beim Wirkstoffgehalt auf das – lediglich – Dreifache der nicht geringen Menge an Wirkstoffgehalt in den sichergestellten Cannabispflanzen abgestellt hat. Bei einem auf spätere Veräußerung zielenden Anbau von Cannabispflanzen ist für die Abgrenzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die Menge maßgeblich, die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen letztlich erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll (BGH, Urteile vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99; vom 6. November 2013 – 5 StR 302/13 Rn. 9 f.). Entsprechend ist auch für den Schuldumfang bei der Strafzumessung die Menge an Wirkstoff maßgeblich, die mit dem Anbau letztlich erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll. Fehlen Referenzwerte aus einem früheren Anbau, muss die zu erwartende Ertragsmenge – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe – geschätzt werden. 

Fazit

Legt man die Verteidigungsstrategie fest, muss man vorab wissen, was einen erwartet. Fehler in der rechtlichen Einschätzung eines Sachverhaltes können den Mandanten ansonsten teuer zu stehen kommen. Die Strategie also an einen minder schweren Fall zu orientieren, dann aber zu merken, dass eben dieser von dem Gericht kaum angenommen werden wird, kann das Ergebnis einer Hauptverhandlung wesentlich beeinflussen. Die Vorbereitung im Ermittlungsverfahren ist also von großer Bedeutung, hier werden oftmals die Weichen für ein erfolgreiches Verfahren gestellt.

Aktenzeichen der Entscheidung: 4 StR 360/16 

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