Kontrolle wegen Drogen bei Einreise nach Deutschland

Amtsgericht Hof – Schöffengericht

Wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt nach Deutschland mitbringt, hat ein Problem. Schaut man nämlich auf den Strafrahmen, so vergeht einem jeglicher Optimismus:

Schauen wir uns zunächst den Tatbestand im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) an:

Die Vorschrift des § 30 BtMG

§ 30 BtMG

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,

3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreciht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder

4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Und jetzt zu unserem Fall:

Unser Mandant verbringt ein paar Urlaubstage im schönen Spanien. Auf der Rückfahrt nach Deutschland macht man Halt auf einem spanischen Parkplatz und bekommt spontan von einem netten Herrn ca. 100 g Haschisch angeboten. Der Preis ist fair, die Gelegenheit günstig, also lässt sich der Mandant auf das Geschäft ein.

Da der Polizei diese fliegenden Händler auf spanischen Parkplätzen durchaus bekannt sind, wartet man direkt hinter der Grenze auf die Heimkehrer und durchsucht deren Pkws. Jetzt nimmt das Schicksal seinen Lauf. Einen Drogenhud schlägt an, der Tatvorwurf des Verstosses gegen das BtMG wird einem eröffnet. Der Polizist erzählt etas von einem Verbrechen und gegebenenfalls 2 Jahren Freiheitsstrafe…die Urlaubststimmung ist dahin.

Worauf sollten Sie jetzt als Beschuldigter achten?

Richten Sie die Verteidigungsstartegie nach dem Absatz 2 aus, dort heisst es:

In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Beraten Sie sich mit einem Fachanwalt für Strafrecht zu Ihren rechlichen Möglichkeiten und versuchen Sie alles, eine Freiheitsstrafe zu verhindern. Ab 2 Jahren wird die Strafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt.

© 2022 Pohl & Marx | Fachanwalt Strafrecht Berlin