Vorladung als Beschuldigter

Diebstahl geringwertiger Sachen bis 50 Euro

Als Beschuldigter sieht man sich oftmals vielen Fragen ausgesetzt – im Bereich Diebstahl lautet eine Frage: Wo ist eigentlich die Grenze der Geringwertigkeit des § 248a StGB? Bei 50 Euro, sagt das OLG Frankfurt.

Zum Fall:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen – wobei es in einem Fall beim Versuch blieb – zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen verurteilt. Dabei hat das Gericht in seinem Urteil keine ausdrückliche Wertangabe bzgl. des gestohlenen Fahrrades gemacht. Warum spielt das eine Rolle?

Nun, für die Tat ging es von dem Strafrahmen eines Diebstahls im besonders schweren Fall gemäß § 243 I 2 Nr. 2 StGB (Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren) aus. Dieser Strafrahmen wurde vom Richter einmal gemildert, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Angeklagte bei der Tat aufgrund seiner Drogenabhängigkeit nur vermindert steuerungsfähig war. Eine weitere Milderung erfolgte, da die Tat im Versuch steckenblieb. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte (Sprung-)Revision eingelegt. Mit der Revision wurde allgemein die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Sie war der Meinung, dass sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erschließe, dass das fahrtüchtige Mountain-Bike keine geringwertige Sache gewesen sei.

Die Revision hatte teilweise Erfolg:

Die Annahme eines besonders schweren Falls hat aus mehreren Gründen einer rechtlichen Nachprüfung nicht standgehalten. Hinsichtlich der Tat könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezogen habe, sodass ein besonders schwerer Fall des Diebstahls bereits aus diesem Grund ausscheide. Dabei hielt der Senat daran fest, dass die Grenze der Geringwertigkeit bei 50 EUR anzusetzen sei.

 

Im Urteil fehle jegliche Wertangabe bezüglich des Mountain-Bikes. Es finden sich auch keine Feststellungen dazu, um welches Fabrikat es sich handele oder welches Alter das Mountain-Bike aufweise. Ein Erfahrungssatz, dass fahrtüchtige Mountain-Bikes einen Wert von mehr als 50 EUR haben, existiere nicht.

Darüber hinaus habe das AG die für die Annahme eines besonders schweren Falles gebotene Gesamtwürdigung nicht vorgenommen. Selbst bei der Verwirklichung eines Regelbeispiels sei im Anschluss noch eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters erforderlich, da die Fälle nur „in der Regel“ einen besonders schweren Fall des Diebstahls begründen. Die indizielle Wirkung eines verwirklichten Regelbeispiels könne im Einzelfall durch andere Strafzumessungsfaktoren derart entkräftet sein, dass auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen sei. Insbesondere könne ein zugebilligter vertypter Strafmilderungsgrund – jedenfalls im Zusammenwirken mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen – Anlass geben, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen. Bejaht der Tatrichter einen besonders schweren Fall trotz Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrunds, müssen seine Darlegungen grundsätzlich erkennen lassen, dass die Möglichkeit, wegen dieses Milderungsgrundes – allein oder in Zusammenspiel mit anderen Umständen – entweder den besonders schweren Fall zu verneinen oder aber den Strafrahmen des besonders schweren Falls zu mildern bewusst sei. Der Richter habe im vorliegenden Fall das Regelbeispiel bejaht, aber keine Ausführungen zu der im Anschluss gebotenen Gesamtabwägung getroffen. Aus diesem Grund sei zu besorgen, dass sich das AG dieser Möglichkeit nicht bewusst war.

Was bedeutet das für die Praxis?

  1. In einem Ermittlungsverfahren muss der Strafverteidiger direkt auf die Frage der Geringwertigkeit eingehen, die nicht nur bei einem Diebstahl im besonders schweren Fall, sondern auch als Strafantragserfordernis in § 248a StGB relevant wird.

  2. Bei der tatsächlichen Feststellung der Geringwertigkeit darf sich das Gericht nicht von allgemeinen Erfahrungssätzen leiten lassen, es muss hierzu Feststellungen treffen.

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