Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht
Nach einer Vorladung von der Polizei:
Da neben einer empfindlichen Geldstrafe ein Fahrverbot droht, sollte man sich vorab mit einem Anwalt beraten.
Jan Marx
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Strafrecht
§ 142 Strafgesetzbuch (StGB)
Unfall
Unfallbeteiligter
Entfernen
Wartezeit
Folgen für den Führerschein
Verhalten bei einer Vorladung von der Polizei
Unfallflucht im Überblick
Wann liegt ein Unfall vor?
Grenze zum belanglosen Schaden
Der Zusammenstoß zweier Fahrzeuge im fließenden Verkehr, das Anstoßen eines parkenden Autos oder aber auch das Anfahren von Verkehrsschildern oder Leitplanken fallen unter die Definition Unfall. Der Tatbestand des § 142 StGB beschränkt sich aber nicht nur auf Kraftfahrzeuge. So können sich auch Fußgänger oder Fahrradfahrer der Unfallflucht strafbar machen.
Es darf sich allerdings nicht um einen ganz belanglosen Schaden halten. Wann ein Sachschaden als belanglos eingestuft wird, ist schwer festzulegen. So gehen die Gerichte häufig lediglich von einer Wertgrenze von 25 Euro aus, vereinzelt wird auch noch ein Schaden von unter 50 Euro als belanglos eingestuft. Vor allem bei den häufig auftretenden „Parkremplern“ kann der Schaden häufig höher liegen, als es auf dem ersten Blick den Anschein hat.
Das Gesetz versteht unter „Entfernen“ vom Unfallort eine willensgetragene Ortsveränderung. Das ist bereits dann der Fall, wenn der Täter sich so weit entfernt, dass er nicht mehr ohne weiteres erreichbar ist. Auf die Entfernung in Metern kommt es dabei nicht an. Soweit noch Ruf- und Sichtkontakt besteht, liegt in der Regel kein Sichentfernen vor.
Ein Sichenfernen liegt nicht vor, wenn zum Beispiel ein Schwerverletzter vom Krankenwagen abtransportiert wird. Verlässt ein Unfallbeteiligter nur kurzfristig den räumlichen Bereich, um zum Beispiel einen Verletzten zu versorgen, seinen Wagen in kurzer Entfernung lediglich zu Parken, oder von einer nahen Telefonzelle die Polizei zu verständigen, macht er sich nur dann nach § 142 StGB strafbar, wenn er sich anschließend entschließt, nicht mehr zum Unfallort zurückzukehren.
Jeder Unfallbeteiligte muss eine angemessene Zeit am Unfallort warten, sofern keine feststellungsbereiten Personen vor Ort sind. Wie lange man warten muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei spielt zum Beispiel die Tageszeit oder die Schwere des eingetreten Schaden eine Rolle. Ist ein mittelschwerer Sachschaden eingetreten, sollte man in der Regel mindestens 30 Minuten warten. Erscheint niemand während dieser Wartezeit vor Ort, darf der Unfallbeteiligte den Ort verlassen.Dann muss man als Unfallverursacher allerdings die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen.
In der Praxis spielt eine Verpflichtung immer wieder eine Rolle: Das Informieren einer nahe gelegenen Polizeidienststelle.
Unfallflucht – Was bedeutet das für den Führerschein?
Entzug der Fahrerlaubnis
Was viele Beschuldigte nicht wissen: Unfallflucht bzw. fahrerflucht kann zum Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 Strafgesetzbuch führen. Der Sinn und Zweck dieser Maßnahme liegt dann darin, die Allgemeinheit vor weiteren Gefährdungen durch den Kraftfahrzeugführer zu schützen. Der Entzug der Fahrerlaubnis wird aber an enge Voraussetzungen geknüpft und setzt einen Zusammenhang zum Straßenverkehr voraus und das Vorliegen einer Katalogtat nach § 69 Absatz 2 Strafgesetzbuch. Insbesondere bei einem bedeutenden Schaden (mehr als 1.300 Euro) droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Was bedeutet das? Nun, die Fahrerlaubnis muss dann nach Ablauf einer Sperrfrist bei der Führerscheinstelle neu beantragt werden.
Fahrverbot als Folge der Unfallflucht
Als sogenannte Nebenstrafe sieht das Strafgesetzbuch (StGB) in § 44 StGB als weitere Konsequenz gegebenenfalls ein Fahrverbot vor. Ein solches Fahrverbot wegen Fahrerflucht wird dann in Betracht gezogen, wenn der Fahrer seine Pflichten in erheblichen Maße verletzt hat. Das Fahrverbot kann zwischen einem Monat und drei Monaten variieren.
Nach Ablauf des Fahrverbotes bekommen Sie dann Ihren Führerschein wieder und können normal im Straßenverkehr teilnehmen. Das Fahrverbot ist von dem Entzug der Fahrerlaubnis zu unterscheiden.
Tatvorwurf: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Zusammenfassung:
Als Zeuge: Vorsicht!
Als Beschuldigter: Schweigen !
Akteneinsicht beantragen.
Verteidigungsstartegie festlegen.
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