Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht
Nach einer Vorladung von der Polizei:
Nutzen Sie Ihr Schweigerecht – wir sagen den Termin bei der Polizei für Sie ab und kümmern uns um alles weitere.
Jan Marx
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Strafrecht
§§ 242, 243, 244 Strafgesetzbuch (StGB)
Diebstahl
Ladendiebstahl
besonders schwerer Fall
Diebstahl mit Waffen
Verhalten bei einer Vorladung von der Polizei
Kontakt
Hilfe vom Rechtsanwalt
Ziel Ihres Rechtsanwaltes wird es stets sein, dass das strafrechtliche Verfahren so gut wie möglich für Sie ausgeht. Das genaue Ergebnis hängt immer davon ab, wie sich der Sachverhalt darstellt. Es gibt viele Ansatzmöglichkeiten der Verteidigung, die man nicht einfach aufgeben sollte. Oftmals erreicht der Anwalt eine Einstellung des Verfahrens. Sollte der Tatvorwurf schwerwiegender sein, regt der Strafverteidiger ein schriftliches Verfahren an (Strafbefehl). So bleibt dem Mandanten eine öffentliche Hauptverhandlung erspart.
Vorladung Polizei
Lautet die Vorladung der Polizei auf Diebstahl, so übernehmen wir die Vertretung des Mandanten gegenüber der Polizei. Wir sagen den Termin zur Vernehmung ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Kennt man als Rechtsanwalt den Akteninhalt, berät man seinen Mandanten zum weiteren Vorgehen. Der Vorteil für den Betroffenen liegt darin, dass er mit der Hilfe eines Fachanwaltes für Strafrecht das beste Ergebnis aus einem Strafverfahren herausholen kann.
Der Diebstahl im Detail
Der Ladendiebstahl kommt in der Praxis häufig vor. Ob man schlichtweg etwas in der Tasche vergessen hat, oder aber tatsächlich etwas geklaut hat, man muss sich mit einem Strafverfahren auseinandersetzen. Doch hier machen die meisten Beschuldigten den ersten Fehler: Man steckt den Kopf in den Sand, weil man keinen Ausweg sieht.
Als Fachanwalt für Strafrecht bemüht man sich im Interesse seines Mandanten, entweder den Irttum über das versehentliche Einstecken zu erklären, oder aber den Diebstahl nicht in einer Hauptverhandlung vor Gericht enden zu lassen.
Und ob man es glaubt oder nicht, als Betroffener kann man hier noch viel erreichen. Wir können also immer wieder nur raten, sich vorab mit einem Anwalt zu besprechen.Ihr Rechtsanwalt wird dann mit dem zuständigen Staatsanwalt über den sachverhalt sprechen und alles daran setzen, dass Strafverfahren so schnell wie möglich zu beenden.
Gefährliches Werkzeug
Taschenmesser oder Nagelschere beim Diebstahl
Wird man im Laden durch die Polizei auf Waffen oder andere gefährliche Gegenstände durchsucht, soll festgestellt werden, ob man ein gefährliches Werkzeug im juristischen Sinne dabei hatte. Die Rechtsfolgen werden nämlich verschärft, sollte das der Fall sein. Die Klassiker hier sind:
Nagelschere, Taschenmesser, Schraubenzieher, Teppichmesser, Cutter Messer usw.
Unter einem Werkzeug ist jeder körperliche Gegenstand zu verstehen, der nach seiner konkreten Beschaffenheit und nach der Vorstellung des Täters die Eigenschaft aufweist, als „Mittel“ zur Gewaltanwendung oder deren Androhung eingesetzt werden zu können. Die Gerichte folgen in der Regel der Ansicht, dass ein gefährliches Werkzeug dann vorliegt, wenn eine abstrakte Gefährlichkeit des mitgeführten Gegenstandes angenommen werden muss.
Auch hier sollte man nicht den Kopf in den Sand stecken. Man muss nämlich das entsprechende Bewusstsein bei dem Beschuldigten feststellen, dass er sich im klaren darüber war, ein gefährliches Werkzeug bei sich zu führen.
Räuberischer Diebstahl
Der Diebstahl unter Gewaltanwendung
Der räuberische Diebstahl gem. § 252 StGB StGB setzen sich aus einen Diebstahl und einem sogenannten qualifizierten Nötigungsmittel zusammen.Ein Beispiel: Wer beim Ladendiebstahl etwa vom Detektiv angesprochen wird und danach Gewalt anwendet, muss mit der Verhängung einer erheblichen Freiheitsstrafe rechnen.
Es hängt allein vom Zeitpunkt der Anwendung der Gewalt ab, um den räuberischen Diebstahl von einem Raub abzugrenzen. Bei Gewalt oder Drohung vor der Wegnahme handelt es sich um einen Raub gem. § 249 StGB, bei Gewalt nach der Wegnahme kommt ein räuberischer Diebstahl gem. § 252 StGB in Betracht. Gerade bei einem Ladendiebstahl kommt bei einer Gewaltanwendung häufig ein räuberischer Diebstahl in Betracht.
Das Strafmaß beim räuberischen Diebstahl gleicht dem Strafmaß bei einem Raub. Das Strafmaß beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Die Höchststrafe sind 15 Jahre Freiheitsstrafe.
Aktuelle Fälle zum Diebstahl
Beim Tatvorwurf Diebstahl sind immer gute Ergebnisse möglich. Liegen die Voraussetzungen vor, kann sogar eine Hauptverhandlung vermieden werden.
Rechtsanwalt Thomas C. Pohl
Fachanwalt für Strafrecht
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