THC Bußgeld Ordnungswidrigkeit Fachanwalt Strafrecht Berlin Bußgeldbescheid

THC Konsum und Führerschein

Über die Legalisierung von Cannabis wird ja mittlerweile seit Jahren diskutiert. Tagtäglich kommen Betroffene zu uns und schildern uns in diesem Zusammenhang das ein oder andere Problem im strafrechtlichen Bereich bzw. im Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit (Bußgeldbescheid).

Das Thema heute: THC Konsum im Zusammenhang mit einer Autofahrt

Cannabis ist in der Gesellschaft angekommen. So verwundert es nicht, dass – ähnlich wie bei Alkohol – der ein oder andere Bürger nach dem Feierabend zum Joint greift und damit seine alltägliche Entspannung am Abend einleitet. Aber Moment…haben wir eben Cannabis mit Alkohol verglichen? Ja, haben wir. Aber kann man das so einfach machen? Nein. Denn wie fast immer im Leben haben die Juristen eine andere Sicht der Dinge und argumentieren mit Gesetzen. Aber der Reihe nach:

Sachverhalt: THC Konzentration von 1,5 ng/ml Blut bei Autofahrt festgestellt

Der Betroffene wurde zu einem Bußgeld von 500,00 EUR nebst einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Er führte einen Pkw im Straßenverkehr , wobei eine Konzentration von 1,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) in seinem Blut festgestellt wurde. Damit stand für Polizei, Staatsanwalt und Gericht fest: Der Betroffene führte den Pkw unter der Wirkung von Cannabis.

Der Betroffene äußerte sich nicht zum Tatvorwurf, das Gericht ging allein aufgrund der festgestellten THC Konzentration davon aus, dass er hinsichtlich der Cannabiswirkung zumindest fahrlässig handelte.

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil:

Hiergegen wehrte sich der Betroffene. Es wurde die Verletzung materiellen Rechts gerügt, denn die Annahme fahrlässigen Handelns durch das Amtsgericht sei nicht tragbar.

Das Problem:

Unter welchen Voraussetzungen darf der Richter bei der Prüfung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 2 und 3 StVG aus den Feststellungen einer analytischen Grenzwert erreichten THC Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten des Betroffenen bezüglich einer fortdauernden Cannabiswirkung im Körper schließen?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (verkürzte Form):

Hat ein Kraftfahrer Cannabis bewusst konsumiert, so ist er verpflichtet, vor Fahrtantritt durch eine Selbstprüfung oder Einholung eines fachkundigen Rats – und, sofern eine eindeutige Beurteilungsgrundlage nicht zu erlangen ist, durch Abstandnahme von der Fahrt – sicherzustellen, dass er nicht unter Wirkung einer den analytischen Grenzwert zumindest erreichten THC Konzentration im Blut ein Kfz im Straßenverkehr führt.

Lange Rede, kurzer Sinn:

Der Richter darf bei Fehlen gegenläufiger Beweiszeichen allein aus der Feststellung einer entsprechenden THC Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltwidriges Verhalten im Sinne des § 24a Absatz 2 und 3 StVG schließen.

Das bedeutet konkret: Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene spürbare Auswirkungen des konsumierten Cannabis wahrnehmen kann oder zu einer näheren physiologischen oder biochemischen Einordnung der Wirkung von Cannabis in der Lage ist.

Es reicht aus, dass der Betroffene bei der ihm möglichen Beachtung der gebotenen Sorgfalt zu der Erkenntnis gelangen kann, unter der Wirkung einer zumindest den analytischen Grenzwert erreichenden THC Konzentration im Blut zu stehen.

Ohne hierfür sprechende konkrete tatsächliche Anhaltspunkte besteht für den Richter keine Veranlassung, etwa eine unbewusste Cannabisaufnahme zu unterstellen oder davon auszugehen, dass der Betroffene seinen Selbstprüfungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Fazit:

Gesellschaftlich mag man mittlerweile davon ausgehen, dass Cannabis kurz vor der Legalisierung steht und Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gerichte entspannt mit dem Thema umgehen. Irrtum! THC Konsum im Straßenverkehr wird streng geahndet, die aufgestellten Leitlinien werden streng umgesetzt und der Betroffene ist in der Beweispflicht. Und eben dieser Beweispflicht wird man nur in den seltensten Fällen nachkommen können.

Und zum Abschluss etwas Polemik: Fahren unter Alkohol – ist in Ordnung. Fahren unter Einfluss von Cannabis, sei der Wert auch noch so gering – ist nicht ok…verstehen Sie das?

Der Beschluss des BGH zum nachlesen: hier klicken…

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