Prügelei, Schlägerei

Schwerer Raub – 14 EUR Beute und ein Schlüsselbund

Manchmal gibt es Situationen im Leben, da wäre man lieber am frühen Morgen lieber im Bett geblieben. Das gilt umso mehr, wenn man sich dem Tatvorwurf des schweren Raubes ausgesetzt sieht und ein Fachanwalt für Strafrecht eine Strafprognose von 3 bzw. 5 Jahren erzählt. Aber der Reihe nach:

Schlüsselbund wird für ein Messer gehalten…

Der Angeklagte führte einen Schlüsselbund bei sich, den er so in der Hand gehalten hat, dass die Zeugin diesen für ein Messer hielt. Dabei kam es noch zu der Aussage des Angeklagten „sonst muss ich dir wehtun“.

Stellt sich die Frage, ob es sich damit um ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB handelt.

Warum spielt das eine Rolle? Ganz einfach:

Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden…

Das Landgericht hat zuvor entschieden, dass es sich sehr wohl um ein gefährliches Werkzeug handelt. Dieser rechtlichen Würdigung hat sich nunmehr auch der BGH angeschlossen – genauer gesagt der 2. Strafsenat – mit der Anmerkung dass der Angeklagte

…den Schlüsselbund zur Überwindung des (möglichen) Widerstandes der Zeugin unter der Drohung „sonst muss ich Dir weh tun“ eingesetzt habe.

Da sich hier immer wieder Schicksale abspielen, wollen wir diese Entscheidung des 2. Strafsenates dazu nutzen, nochmal die Grundlagen eines Raubes zu erläutern.

Das Gericht stellt klar:

Zur Erfüllung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB reicht es nicht aus, irgendeinen Gegenstand zur Überwindung des Widerstands eines Dritten einzusetzen. Nach dem weiten Wortlaut der Norm ist es zwar nicht erforderlich, dass das mitgeführte Werkzeug oder Mittel seiner Beschaffenheit nach objektiv geeignet ist, das Opfer durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu nötigen. 

Als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel scheiden aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern (allein oder jedenfalls maßgeblich) auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht. Liegt danach aus der Sicht eines objektiven Betrachters auf das äußere Erscheinungsbild die objektive Ungefährlichkeit des Gegenstands offenkundig auf der Hand, liegt kein Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB vor.

Ein Schlüssel ist – anders als etwa ein Plastikrohr oder ein Holzstück – ohne Weiteres geeignet, bei einer Verwendung als Schlag- oder Stoßwerkzeug gegen empfindliche Körperstellen durchaus ernsthafte Verletzungen zu verursachen. Von einer objektiven Ungefährlichkeit kann insoweit nicht die Rede sein. Dass die Drohwirkung des eingesetzten Schlüssels auch auf dem täuschenden Verhalten des Angeklagten beruht, steht der Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht entgegen.

Das Urteil des BGH zum nachlesen: hier klicken

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