Beschuldigter illegales Autorennen

Bei einem illegalen Autorennen sah es das Landgericht Bremen als erwiesen an, dass sich der Angeklagte  unter anderem wegen einer fahrlässigen Tötung strafbar gemacht hat und eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verbüßen muss. Im Hinblick auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin (Mord und lebenslange Freiheitsstrafe) stellt sich zwangsläufig die Frage, wie illegale Rennen in Zukunft strafrechtlich geahndet werden…

Termine zur Hauptverhandlung am 1. März 2018, 9.30 Uhr, in Sachen 4 StR 311/17 und um 10.30 Uhr in Sachen 4 StR 158/17, in zwei "Raser-Fällen"


4 StR 311/17 

Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revisionen des zur Tatzeit 23jährigen Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen zu entscheiden, durch welches der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. Ferner wurde für die Wiedererteilung der dem Angeklagten entzogenen Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von vier Jahren angeordnet.  

Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr der Angeklagte am Abend des 17. Juni 2016 mit seinem leistungsstarken Motorrad (200 PS) das Stadtgebiet von Bremen, ohne über die erforderliche uneingeschränkte Fahrerlaubnis der Klasse A zu verfügen.  

Gegen 21:40 Uhr befuhr er die Nordstraße in stadtauswärtiger Richtung mit einer Geschwindigkeit von bis zu 150 km/h. Im Bereich der Einmündung der Elisabethstraße querte ein Fußgänger trotz Rotlicht der für ihn geltenden Ampel die Nordstraße an einer Fußgängerfurt. Als der Angeklagte den Fußgänger erblickte, fuhr er mit einer Geschwindigkeit von noch mindestens 97 km/h. Er vermochte nicht mehr rechtzeitig zu bremsen oder ein Ausweichmanöver durchzuführen und erfasste den Fußgänger, der noch im Rettungswagen seinen schweren Verletzungen erlag. Bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h wäre der Unfall für den Angeklagten vermeidbar gewesen. Der Angeklagte wurde infolge der Kollision ebenfalls erheblich verletzt.  

Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision nur gegen den Rechtsfolgenausspruch. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts. 

Vorinstanz: 

Landgericht Bremen - Urteil vom 31. Januar 2017 – 21 Ks 280 Js 39688/16 (12/16) 

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