Bei Vorwurf des Betruges zum Anwalt

Der Eintrag im Führungszeugnis und seine Auswirkungen auf die Bewerbung

Ein Strafverfahren ist facettenreich. Für einen Beschuldigten beginnt mit der Vorladung der Polizei eine Odyssee durch die Strafgesetze. Unter den vielen Fragen ist eine immer wieder entscheidend:

Hat das Strafverfahren Auswirkungen auf meinen Job bzw. meine Bewerbung?

Aber der Reihe nach – was bedeutet zunächst nochmal „Führungszeugnis“ im Hinblick auf einen Job bzw. eine Arbeitsstelle?

Das Führungszeugnis:

Das Führungszeugnis dient im alltäglichen Leben als Vorlage im Zusammenhang mit dem Abschluss von Arbeitsverträgen. Die Chancen eines Vorbestraften, ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen, bzw. eventuell nach Entlassung aus der Strafhaft, wieder beruflich Fuß zu fassen, werden durch einen Eintrag oftmals erheblich erschwert.

Man unterscheidet mehrere Arten von Führungszeugnissen, wobei wir uns heute nur dem „normalen“ Führungszeugnis widmen wollen:

Zunächst gibt es da das Führungszeugnis für private Zwecke (Privatführungszeugnis) und das Behördenführungszeugnis (§§ 30 Abs. 5, 31 BZRG). Letzteres hat im Unterschied zu dem Privatführungszeugnis einen erweiterten Inhalt (§ 32 Abs. 3, 4 BZRG). Das Privatführungszeugnis kann sowohl in der Form eines erweiterten Führungszeugnisses (§ 30 a BZRG) erteilt werden, als auch in der Form eines europäisches Führungszeugnis (§ 30 b BZRG).

Dazu ein Fall aus der Praxis:

Der Betroffene bewarb sich in Berlin auf eine Stelle als Studienrat. Im Einstellungsverfahren erkundigte sich das Land Berlin nach Einträgen in dem Führungszeugnis und stellte zeitgleich eine Einstellung in Aussicht. Jetzt kommt, was kommen musste…das erweiterte Führungszeugnis wies eine Eintragung auf: Darin tauchte nämlich ein Strafbefehl auf, und zwar wegen versuchen Betruges (Schwarzfahren, verfälschter Fahrausweis wurde benutzt). Nun nahm das Unheil seinen Lauf: Die Geldstrafe belief sich auf 30 Tagessätze, das Land Berlin zog seine Zusage zurück, da man nunmehr von einer charakterlichen Ungeeignetheit des Bewerbers ausging.

Dazu jetzt das Arbeitsgericht Berlin, welches die Ablehnung der Einstellung zu überprüfen hatte:

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat das beklagte Land bzw. die für das Land Berlin handelnde Senatsverwaltung keine sachwidrigen Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verkannt. Denn die Senatsverwaltung hat gerade nicht auf eine in den Augen des Klägers bloße Bagatelle wie das Schwarzfahren abgestellt, sondern hat ausdrücklich bei der Abwägung berücksichtigt, dass der Kläger wegen Betruges verurteilt wurde, weil er seinen Fahrschein manipuliert hat. Es hat ferner berücksichtigt, dass die Aufnahme in das Bundeszentralregister gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nur dann ergehen kann, wenn im Register eine frühere Verurteilung vermerkt ist. Es hat deshalb aus „Vertrauensgesichtspunkten“ den Kläger nicht eingestellt.

Fazit:

Eine Verurteilung, sei sie auch noch so gering, kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Diesen Aspekt berücksichtigt der Rechtsanwalt von Beginn an in einem Strafverfahren. Auch wenn der Betroffene meint, lieber eine geringe Verurteilung zu kassieren, als den ganzen Aufwand eines Verfahrens samt Anwalt zu betreiben, sollte man sich vorab vollumfänglich über alle Konsequenzen aufklären lassen.

Fehler passieren hier auch immer wieder bei der Faustregel, dass bei 90 Tagessätzen schon nichts passieren wird. Das ist definitiv zu kurz gedacht, da es auch hier viele Besonderheiten gibt. Der Teufel steckt im Detail!

Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht stehen wir Ihnen in einem Ermittlungsverfahren zur Seite und klären Sie frühzeitig über die Folgen auf. So vermeidet man unliebsame Überraschungen.

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