Hausdurchsuchung Voraussetzungen

Durchsuchung ohne richterliche Genehmigung?

Dieses Thema ist ein Dauerbrenner. Jede Woche erhalten wir mehrere Anfragen im Hinblick auf den sogenannten Richtervorbehalt bei einer Durchsuchung. Was bedeutet Richtervorbehalt?

Der Richtervorbehalt

Im Wesentlichen handelt es sich um eine Zuständigkeitsvorschrift. Über bestimmte staatliche Maßnahmen darf nur ein Richter entscheiden. Besonders schwerwiegende Eingriffe in die Rechtsgüter eines Bürgers hängen von der richterlichen Anordnung und Überprüfung ab.

Ausnahme: Gefahr im Verzug

Keine Regel, ohne Ausnahme. Es wäre ja auch zu schön, wenn immer erst ein Richter über die Maßnahme der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft entscheiden müsste. Es gibt natürlich Fälle, wo eine gewisse Eile geboten ist. Man stelle sich vor, dass die Polizei dem Tatverdacht von Drogenhandel nachgeht, höflich bei dem Tatverdächtigen an die Tür klopft und darüber informiert, dass man gegebenenfalls in einer Stunde mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss wiederkommt. Die Durchsuchungsmaßnahme würde wohl nach hinten losgehen, da der Tatverdächtige ja vorgewarnt werden würde und Beweismittel verschwinden lassen könnte. Da hilft nur Gefahr im Verzug

Definition:

Er bezeichnet eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde oder ein Beweismittel verloren ginge, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird.

Gefahr im Verzug „ersetzt“ die richterliche Anordnung.

Jetzt endlich zum aktuellen Fall:

Es läuft eine Durchsuchungsmaßnahme der Polizei, die in einem Auto Drogen vermutet. Nachdem kein Staatsanwalt zur Herbeiführung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses zu erreichen war, ordnet die Polizei die Durchsuchung des Fahrzeugs wegen Gefahr im Verzug an. Die Durchsuchung verläuft erfolglos.

Die Polizei ist enttäuscht und gibt nicht auf, es wird ein Drogenspürhund angefordert. Kaum am Fahrzeug angekommen, schlägt der Hund an. Jetzt bestellt man Spezialisten der Drogenfahndung zu sich, die das Fahrzeug erneut unter die Lupe nehmen und in diversen Verstecken auf Drogen stoßen.

In der  Zwischenzeit hat der leitende Polizeibeamte den Staatsanwalt erreichen können, allerdings nichts von der laufenden Durchsuchung erzählt. Ist das mit dem Gesetz vereinbar?

Der Bundesgerichtshof sagt: JA!

Der Senat geht von einer einheitlichen Durchsuchung aus. Das eine Spezialteam an Polizisten hinzugezogen wurde, hätte für die rechtliche Bewertung der Situation keine Bedeutung. Dieser Umstand stellt keine rechtliche Zäsur da.

Fazit:

Hier ist noch nicht das letzte Wort gesprochen. Das Bundesverfassungsgericht und auch andere Senate des Bundesgerichtshofes messen dem Richtervorbehalt einen großen Stellenwert zu. Es mag sich nicht so recht erschließen, dass die konkrete Möglichkeit, einen richterlichen Beschluss zu erwirken, für die nachfolgende Maßnahme hinfällig ist, nur weil zu einem früheren Zeitpunkt Gefahr im Verzug angenommen wurde. Wie genau soll man den eine zeitliche Zäsur definieren? Wer entscheidet darüber? 

Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht werden wir eben solche Maßnahmen bei einer Durchsuchung auch in Zukunft kritisch hinterfragen. Steter Tropfen höhlt den Stein.

Aktenzeichen Der Entscheidung: BGH, Urteil vom 15.03.2017 – 2 StR 23/16 – 

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