Vorladung wegen Betäubungsmittel

CUMYL

Änderungen im BtMG – CUMYL Cannabinoid aufgenommen

Immer mal wieder tauchen Stoffe im Betäubungsmittelrecht auf, deren Wirkung umstritten ist. Der Gesetzgeber probiert dann schnell zu reagieren, um eine Lücke im Gesetz zu schließen. Gerade im Bereich von synthetischen Cannabinoiden kann das erhebliche rechtliche Wirkungen haben.

Neu: CUMYL-PEGACLONE und CUMYL-5F-P7AICA

Mit der am 02.07.18 in Kraft getretenen BtMRÄndV wurden die vorgenannten Stoffe in Anlage II des BtMG aufgenommen. Der Staat reagiert damit auf wissenschaftliche Untersuchungen, nach denen es zu schwerwiegenden Intoxikationen gekommen ist, auch Todesfälle sollen mit diesen Stoffen in Verbindung gebracht werden.

Wortlaut der Begründung der Aufnahme:

Bei den zwei Stoffen, die in die Anlage II des BtMG aufgenommen werden sollen, handelt es sich um NPS (Neue-psychoaktive-Stoffe), deren Besonderheit darin besteht, dass es vorher noch nicht bekannte oder bisher noch nicht in den Verkehr gebrachte Stoffe oder Zubereitungen sind. Bei diesen Stoffen ist die chemische Struktur von im BtMG bereits erfassten Stoffen so verändert, dass der neue Stoff nicht mehr dem BtMG und den dortigen Verboten unterliegt. Die für Missbrauchszwecke geeignete Wirkung bleibt jedoch erhalten oder kann sogar verstärkt sein.

Begünstigt wird die Vermarktung von NPS durch einen raschen Informationsaustausch und ein entsprechendes Angebot über das Internet. Hierdurch werden NPS in einer bisher nicht erreichten Geschwindigkeit und Menge für die Allgemeinheit verfügbar. Zur Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit ist folglich eine schnelle Aufnahme der Stoffe in die Anlagen des BtMG geboten.

Zusammenfassung:

CUMYL-PEGACLONE (auch als SGT-151 bezeichnet)

und

CUMYL-5F-P7AICA (5-Fluor-CUMYL-P7AICA oder SGT-263 bezeichnet)

sind in Anlage II des BtMG aufgenommen worden.

Tatvorwurf BtM Verstoss?

Besprechen Sie sich noch heute mit einem Fachanwalt für Strafrecht!

030 – 526 70 93 0

Mehr Informationen zum Thema BtM-Verstoss finden Sie hier: hier weiterlesen…

© 2022 Pohl & Marx | Fachanwalt Strafrecht Berlin