Strafrechtskanzlei Strafverteidiger

Beweislage unklar – was nun?

In dem vorliegendem Fall ging es um den Tatvorwurf des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Auf den ersten Blick sieht es häufig nicht gut aus für den Beschuldigten. Liest man die strafrechtliche Ermittlungsakte durch, scheint die Sache klar zu sein. Doch muss man sich einfach so seinem Schicksal ergeben, oder lohnt sich der „Kampf“ gegen die Beweislage?

Der Sachverhalt:

Nach den Feststellungen des Urteils in der ersten Instanz (Landgericht Passau, Bayern) sollen die Angeklagten aufgrund eines von dritter Seite erteilten Auftrages in bewussten und gewollten Zusammenwirken von einer namentlich nicht bekannten Person knapp 500 Gramm Heroin zum weiteren Transport über Österreich nach Serbien nach Deutschland verbracht haben.

Aufgefallen ist das ganze bei einer Kontrolle der Polizei von einem Reisebus auf der A3…in dem befanden sich nämlich die Beschuldigten. Ihr Koffer wurde einer Kontrolle unterzogen, und dabei stellte man die erhebliche Menge an Betäubungsmitteln fest.

Grundregel der Beweiswürdigung

Grundsätzlich ist es für die Verteidigung schwer, Fehler in der sogenannten Beweiswürdigung auszumachen. Hier gilt folgendes:

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind.

Die revisionsgerichtliche Prüfung ist allein auf die Frage beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.

Schlagwort: Lückenhafte Beweiswürdigung

Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht haben wir uns unter anderem auf die Überprüfung der Beweiswürdigung spezialisiert. Insbesondere konzentrieren wir uns hier auf  „Lücken“ in der Beweiswürdigung.

Auch in diesem Fall zeigte sich, dass es sich durchaus lohnt, genauer hinzuschauen.

Problem: Es gab nur einen Belastungszeugen…

Die Besonderheit ergab sich hier aus dem Umstand, dass das Gericht den Ausführungen des Belastungszeugen nur teilweise gefolgt ist, an anderen Teilen der Aussage aber Zweifel an dessen Darstellung hatte. Teilweise konnte das Gericht sogar die Aussage des Belastungszeuge ganz widerlegen.

In genau diesem Fall ist dann zu berücksichtigen, dass man den belastenden Angaben nur dann folgen kann, wenn das Tatgericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (siehe BGH Urteil aus dem Jahre 2012, 5 StR 544/12).

Ergebnis: Urteil aufgehoben

Genügt das Urteil diesen Anforderungen nicht, so kann das Urteil keinen Bestand haben. Vorliegend hat der Bundesgerichtshof das Urteil im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Schlussfolgerung: Auch wenn man meint, dass die Beweislage schlecht aussieht, beauftragen Sie einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Verteidigung. Er wird Sorge dafür tragen, dass alle rechtlichen Aspekte auch wirklich gewürdigt werden. Gerne nehmen wir uns Ihrer Sache an!

Tatvorwurf BtM Verstoss? 

Hier: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Heroin, 500 Gramm)

Besprechen Sie sich noch heute mit einem Fachanwalt für Strafrecht!

030 – 526 70 93 0

Mehr Informationen finden Sie auf unser BtM Homepage

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