Wenn der Laptop, Computer oder das Handy beschlagnahmt wird…

Eine Beschlagnahme bzw. Sicherstellung von persönlichen Gegenständen ist eine ärgerliche Sache. Für gewöhnlich benutzt man diese Gegenstände ja tagtäglich, wie etwa das Handy. Ganz zu schweigen von den Daten, die eventuell ja nur auf der Festplatte des Computers bzw. Laptops gespeichert sind. Viele Fragen schießen einem durch den Kopf, wenn die Polizei diese Sachen mitnimmt und etwas von einer Sicherstellung/ Beschlagnahme erzählt.

Man kann mit der Situation etwas besser umgehen, wenn man das Verfahren dahinter versteht. Hier setzt in der Regel auch ein Fachanwalt für Strafrecht an, wenn er für seinen Mandanten tätig wird.

Heute wollen wir uns dabei der Begrifflichkeit des Beweismittels widmen.

Zunächst sucht man den Paragrafen in der Strafprozessordnung heraus, auf den sich die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft beruft.

§ 94 StPO – Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

Was bedeutet eigentlich Beweismittel?

Beweismittel sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung einen Beweis erbringen könnten. In diesem Zusammenhang kommt der potentiellen Beweisbedeutung eine Bedeutung zu. Letztere ist nämlich erforderlich, wenn man eine Beschlagnahme durchführt.

Jetzt wird es interessant:

Allein die Möglichkeit muss bestehen, dass der Gegenstand zu Untersuchungszwecken verwendet werden kann.

Das bedeutet:

Es muss nicht feststehen, für welche Beweisführung er genau gebraucht wird.

Das klingt erstmal merkwürdig, wird aber wie folgt erklärt:

Das Beweisergebnis steht ja noch nicht fest, deshalb kommt es jetzt ja noch nicht darauf an, ob der Gegenstand später auch tatsächlich Beweismittel wird.

Was kann man als Betroffener tun?

Eine rechtliche Überprüfung der Sicherstellung/ Beschlagnahme durch einen Fachanwalt für Strafrecht empfiehlt sich. Wir untersuchen hier insbesondere den sogenannten Verhältnismäßigkeitgrundsatz, der uns schon in so manchen Fällen weitergeholfen hat.

Sind bei Ihnen Gegenstände beschlagnahmt worden?

Besprechen Sie sich noch heute mit einem Fachanwalt für Strafrecht!

030 – 526 70 93 0

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